Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2010
Entrée en force
oui
Berne Cas 82

Sexuelle Belästigung einer Fachfrau Betriebserhalt in Ausbildung

Die Lernende wird während ihrer Lehre zur Fachfrau Betriebserhalt bei einer Gemeinde vom Lehrlingsbeauftragten sexuell belästigt. Sie meldet den Vorfall seiner Vorgesetzten. Nach Lehrabschluss erhält sie ein schlechtes Arbeitszeugnis. Sie wendet sich ans Arbeitsgericht und verlangt bei der Schlichtungskommission eine Entschädigung von sechs Durchschnittsmonatslöhnen wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Auf Vorschlag der Kommission erhält die Klägerin 5'600 Franken.

Historique de la procédure

16.11.2010
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die sexuelle Belästigung ereignet sich im Anschluss an ein betriebliches Weihnachtsfest. Als die Lernende mit mehreren Mitarbeitenden in einem Pub weiterfeiert, greift ihr der Lehrlingsbeauftragte an den Busen. Sie meldet den Vorfall bei seiner Vorgesetzten. Darauf entschuldigt sich der Belästiger bei der Lernenden. Es wird Stillschweigen vereinbart und sie muss nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Doch nach Lehrabschluss stellt ihr die Gemeinde ein schlechtes Arbeitszeugnis aus und sie erfährt zufällig, dass der Lehrlingsbeauftragte schlechte Referenzauskünfte erteilt. Sie gelangt deswegen ans Arbeitsgericht und erhält anschliessend ein ihren guten Leistungen entsprechendes Arbeitszeugnis. Darauf fordert sie bei der Schlichtungskommission eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen sexueller Belästigung. Die Arbeitgeberin bestreitet den Vorfall nicht. Doch sie führt an, dass dieser in der Freizeit geschehen sei und deshalb nicht unter sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz falle. Es zeigt sich, dass es in der Gemeinde kein Präventionskonzept gegen sexuelle Belästigung gibt.

Die Schlichtungskommission wertet den Vorfall als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, weil er direkt im Anschluss an einen Betriebsanlass geschehen sei. Zudem habe er sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt. Sie schlägt vor, dass die Klägerin einen Durchschnittslohn von 5'600 Franken wegen sexueller Belästigung erhalten soll. Ausserdem verpflichtet sie die Gemeinde, ein Präventionskonzept zu erstellen und die Mitarbeitenden über die Massnahmen zu informieren. Beide Parteien sind einverstanden.

Die Klägerin erhält wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz 5'600 Franken Entschädigung.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 7/2010