- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2011
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin wegen Schwangerschaft
Die Verkäuferin erhält nach der Mitteilung ihrer Schwangerschaft die Kündigung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) sowie einen Schadenersatz für den Erwerbsausfall während der Schwangerschaft. Die Schlichtungsstelle betrachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Sie schlägt eine pauschale Entschädigung vor, die von beiden Parteien akzeptiert wird.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Verkäuferin steht noch in der Probezeit, als sie sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft die Kündigung erhält. Begründet wird diese mit unentschuldigten Absenzen und mangelhafter Leistung. Sie wendet sich wegen Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft an die Schlichtungsstelle. Neben einer Entschädigung soll ihr auch Schadenersatz für den Erwerbsausfall während der Schwangerschaft ausbezahlt werden.
Während der Verhandlung kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass die Diskriminierung glaubhaft sei; das zeige sich aus dem Zeitablauf. Die Arbeitgeberin kann den Gegenbeweis nicht erbringen. Die Schlichtungsstelle schlägt eine pauschale Entschädigung vor, doch Schadenersatzzahlungen betrachtet sie als unbegründet, weil die Kündigung während der Probezeit erfolgt sei.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält etwas mehr als zwei Monatslöhne Entschädigung.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 4/2010
Während der Verhandlung kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass die Diskriminierung glaubhaft sei; das zeige sich aus dem Zeitablauf. Die Arbeitgeberin kann den Gegenbeweis nicht erbringen. Die Schlichtungsstelle schlägt eine pauschale Entschädigung vor, doch Schadenersatzzahlungen betrachtet sie als unbegründet, weil die Kündigung während der Probezeit erfolgt sei.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält etwas mehr als zwei Monatslöhne Entschädigung.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 4/2010