Branche
Administration, services publics
Sexe
Homme
Base légale
Autre
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
3 Décisions 2010
Entrée en force
oui
Zurich Cas 208

Rekurs eines Sachbearbeiters wegen missbräuchlicher Kündigung

Der Sachbearbeiter wird von zwei Mitarbeiterinnen und einer Kundin der sexistischen Belästigung beschuldigt. Nach einer Untersuchung erhält er die Kündigung. Er fordert beim Stadtrat und danach beim Bezirksrat Abfindung und Genugtuung. Der Bezirksrat weist den Rekurs ab. Zwar sei eine sexuelle Belästigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 4 nicht eindeutig, doch das Verhalten des Sachbearbeiters rechtfertige die Kündigung. Er zieht den Entscheid vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht beurteilt den Kündigungsgrund wie die Vorinstanz, doch sei sie «formell mangelhaft», weil der Arbeitgeber dem Kläger keine Bewährungsfrist eingeräumt habe. Es spricht ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Er reicht Beschwerde beim Bundesgericht ein, das aber weitergehende Forderungen abweist.

Historique de la procédure

21.01.2010
Bezirksrat Zürich weist Rekurs ab
Der Sachbearbeiter arbeitet seit 10 Jahren im städtischen Amt. Erstmals 2003 geht eine Beschwerde einer Mitarbeiterin ein – wegen sexistischer Anmache in Form von taxierenden Blicken, von denen sie sich «nackt ausgezogen» fühlte, und aufdringlichem Auftreten. 2006 erhält er eine sechsmonatige Bewährungsfrist. Im folgenden Jahr beschweren sich eine weitere Mitarbeiterin und eine Kundin wegen sexistischen Blicken, Nachlaufen und in den Weg stellen. Darauf wird eine externe Fachperson mit einer Untersuchung beauftragt. Diese kommt zum Schluss, dass die drei Frauen das Verhalten des Sachbearbeiters als sexuelle Belästigung empfunden hätten und sie ihre Angst vor dem Sachbearbeiter glaubwürdig schildern. In der Folge erhält der Sachbearbeiter ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber den drei Frauen. Schliesslich wird er im Jahre 2008 – auch wegen mangelhafter Arbeit – freigestellt und erhält die Kündigung. Er führt aus, dass er nie mit sexuellen Absichten aufgetreten sei. Das Kontaktverbot sei aufgrund einer nicht vorhandenen Bedrohung ausgesprochen worden, die aber laut Gesetz Voraussetzung für Sanktionen sein müsse. Er verlangt eine Abfindung wegen der Kündigung und eine Genugtuung von 5'000 Franken wegen des Kontaktverbots.

Der Bezirksrat hebt das Kontaktverbot auf. Er wertet die Beweise für eine sexuelle Belästigung und damit Massnahmen der Arbeitgeberin auch ohne Untersuchung für ausreichend. Auf die Ergebnisse der externen Untersuchung könne nicht abgestellt werden. Der externen Untersuchungsperson hält er Befangenheit vor, was sich darin zeige, dass sie ein Kontaktverbot empfohlen habe und der Sachbearbeiter bei den Befragungen der Frauen ausgeschlossen worden sei. Weil aber schliesslich alle drei Frauen ähnliche Belästigungen geschildert haben, könnten diese keine «Hirngespinste» sein. Zur Kündigung hält der Bezirksrat fest, dass neben den Beschwerden wegen Belästigungen auch verschiedene weitere Vorkommnisse die Kündigung rechtfertigen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Abfindung.

Der Bezirksrat weist den Rekurs ab.

Bezirksrat Zürich, GE.2009.88
16.06.2010
Das Verwaltungsgericht stimmt der Beschwerde teilweise zu
Der Sachbearbeiter rekurriert beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid des Bezirksrates und fordert eine angemessene Abfindung und eine Genugtuung.

Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass nicht genügend Anhaltspunkte für eine sexuelle Belästigung vorliegen. Zu den Ausführungen der Vorinstanz, dass drei Aussagen keine «Hirngespinste» sein können, hält es fest, dass dieses Argument nicht genüge. So müsse der praktisch identische Wortlaut der Anschuldigungen nicht auf eine Absprache unter den vermeintlichen Opfern hindeuten, sondern könne im Gegenteil die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe untermauern. Gestützt auf den Bericht einer externen Krisenintervention, der Beschuldigte sei ein «Mensch mit intensivem Blick», der «einem geradewegs in die Augen schauen kann», kommt das Gericht zum Schluss, dass dieser Blick von anderen Mitarbeiterinnen nicht als «sexuell aufgeladen» wahrgenommen worden sei. Das spreche dagegen, dass sich auch eine hypothetische Durchschnittsfrau belästigt gefühlt hätte. Weil keine Beweise für die Belästigungen erbracht worden seien, falle dieser Kündigungsgrund weg. Das Gericht stellt fest, dass die weiteren Vorkommnisse bei der Arbeitsführung die Kündigung sachlich rechtfertigen und diese somit vom Kläger mitverschuldet sei. Doch es wertet die Kündigung als «formell mangelhaft», weil man ihm keine Bewährungsfrist eingeräumt habe.

Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs in Bezug auf die sexuelle Belästigung gut. Wegen formellen Mängeln bei der Kündigung erhält der Kläger eine Abfindung von drei Monatslöhnen, insgesamt 22'000 Franken. Er muss zwei Drittel bzw. 5'000 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2010.00007
01.11.2010
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Der Kläger wendet sich ans Bundesgericht mit der Forderung nach einem angemessenen Schadenersatz wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Obligationenrecht (Art. 336a), eine Genugtuung von mindestens 5'000 Franken und eine Abfindung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber 20'000 Franken.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Kündigung nicht missbräuchlich erfolgt sei. Die Einwendungen des Klägers, dass er kein Verschulden trage, seien nicht überzeugend. Es entscheidet, dass weder eine höhere Entschädigung noch eine Abfindung auszurichten sind.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Kläger muss 2'000 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.

Bundesgericht, 8C_690/201