- Branche
- Hôtellerie-restauration
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2010
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung für eine Personalsachbearbeiterin wegen Schwangerschaft
Die Personalsachbearbeiterin arbeitet mit einem Vertrag von 80 Prozent, als sie schwanger wird. Sie möchte nach dem Schwangerschaftsurlaub mit demselben Pensum weiter arbeiten, erhält jedoch von der Arbeitgeberin nur ein Angebot für 40 Prozent. Als sie diese Änderung ablehnt, erhält sie die Kündigung. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von vier Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der bisherige Vertrag immer noch gültig sei und der Klägerin deshalb der frühere Lohn bis Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt werden müsse. Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin zusätzlich eineinhalb Monatslöhne Entschädigung erhält.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Personalsachbearbeiterin arbeitet 80 Prozent beim Cateringunternehmen. Als sie schwanger wird, bespricht sie mit der Personalverantwortlichen eine eventuelle Pensenreduktion, doch es wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen. Vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs teilt sie mit, dass sie mit dem bisherigen Pensum weiterarbeiten möchte. Doch sie erhält nur noch ein Angebot von 40 Prozent, weil bereits eine Nachfolgerin für ihre Stelle eingestellt wurde. Sie lehnt das kleinere Pensum ab und erhält darauf – nach Ablauf der Sperrfrist wegen Schwangerschaft – die Kündigung mit der Begründung, ein höheres Pensum sei wirtschaftlich nicht möglich. Darauf fordert sie bei der Schlichtungsstelle Lohnnachzahlungen und eine Entschädigung von vier Monatslöhnen.
Die Schlichtungsstelle gelangt zum Schluss, dass der bisherige Vertrag noch gelte, weil es keine Vertragsänderung gegeben habe. Deshalb sei der Klägerin der Lohn für das 80 Prozent Pensum bis Ablauf der Kündigungsfrist nachzuzahlen. In Bezug auf die Kündigung stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Arbeitgeberin mit einem reduzierten Pensum gerechnet habe und die Klägerin mit der Einstellung einer Nachfolgerin einverstanden gewesen sei. Somit gebe es Anhaltspunkte für wirtschaftliche Gründe, sie nicht mehr mit 80 Prozent beschäftigen zu können. Doch hänge der Konflikt um die Pensen auch mit der Mutterschaft zusammen, weshalb zusätzlich zu den Lohnnachzahlungen eine Entschädigung zu leisten sei.
Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen erhält.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 14/2009
Die Schlichtungsstelle gelangt zum Schluss, dass der bisherige Vertrag noch gelte, weil es keine Vertragsänderung gegeben habe. Deshalb sei der Klägerin der Lohn für das 80 Prozent Pensum bis Ablauf der Kündigungsfrist nachzuzahlen. In Bezug auf die Kündigung stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Arbeitgeberin mit einem reduzierten Pensum gerechnet habe und die Klägerin mit der Einstellung einer Nachfolgerin einverstanden gewesen sei. Somit gebe es Anhaltspunkte für wirtschaftliche Gründe, sie nicht mehr mit 80 Prozent beschäftigen zu können. Doch hänge der Konflikt um die Pensen auch mit der Mutterschaft zusammen, weshalb zusätzlich zu den Lohnnachzahlungen eine Entschädigung zu leisten sei.
Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen erhält.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 14/2009