- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2000
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer kirchlichen Gemeindeleiterin
In einer katholischen Kirchgemeinde kündigt die Kirchenpflege der Gemeindeleiterin wegen ihres Zerwürfnisses mit dem ihr unterstellten Katecheten. Die Klägerin macht indirekte Diskriminierung geltend: Mit dem gleichen Abschluss in Theologie wäre ein Mann als Pfarrer gewählt worden und hätte nur durch den Bischof abberufen werden können. Die Kirchenpflege weigert sich, an der Schlichtungsverhandlung überhaupt teilzunehmen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Eine Theologin arbeitet in einer Kirchgemeinde als Gemeindeleiterin. Sie bringt die gleiche Ausbildung mit wie ein Pfarrer – aber keine Priesterweihe, die in der katholischen Kirche Männern vorbehalten ist. Es kommt in ihrer Arbeit zu Konflikten mit dem ihr unterstellten Katecheten. Bei einer Aussprache droht die Kirchenpflege beiden mit der Kündigung, sie kündigt aber schliesslich aufgrund dieses Zerwürfnisses nach einem drei Jahre dauernden Arbeitsverhältnis nur der Gemeindeleiterin. Diese macht vor der Schlichtungsstelle indirekte Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) geltend. Sie habe als Theologin aufgrund ihres Geschlechts nicht die berufliche Position eines gewählten Pfarrers erreichen können, weil ihr die Priesterweihe verweigert werde. Hätte sie diese ihrer Qualifikation entsprechende Position innegehabt, wäre nur eine Abberufung durch den Bischof möglich gewesen, was im Konfliktfall ihre Position in der Gemeinde deutlich gestärkt hätte.
Die Klägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von zwei Monatslöhnen und die Rücknahme von rufschädigenden Aussagen an einer Pfarreiversammlung durch ein entsprechendes Schreiben an die Mitglieder der Kirchgemeinde. Die Kirchenpflege zeigt keinerlei Bereitschaft, einen Vergleich zu suchen. Sie weigert sich, an der Schlichtungsverhandlung überhaupt teilzunehmen.
Das Verfahren wird als «durch Nichteinigung erledigt» abgeschrieben.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/8
Die Klägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von zwei Monatslöhnen und die Rücknahme von rufschädigenden Aussagen an einer Pfarreiversammlung durch ein entsprechendes Schreiben an die Mitglieder der Kirchgemeinde. Die Kirchenpflege zeigt keinerlei Bereitschaft, einen Vergleich zu suchen. Sie weigert sich, an der Schlichtungsverhandlung überhaupt teilzunehmen.
Das Verfahren wird als «durch Nichteinigung erledigt» abgeschrieben.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/8