Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2008 - 2010
Entrée en force
oui
Zurich Cas 173

Diskriminierende Kündigung einer Personalassistentin

Die Personalassistentin erhält nach mehreren sexuellen Belästigungen die Kündigung. Sie klagt beim Arbeitsgericht und fordert 10’200 Franken Lohn und Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Das Arbeitsgericht heisst die Entschädigungsforderung gut. Der Arbeitgeber reicht Rekurs wegen Verfahrensmängeln und ungenügender Beweiswürdigung beim Obergericht ein. Es weist den Rekurs als unbegründet ab.

Historique de la procédure

18.04.2008
Das Arbeitsgericht heisst Klage gut
10.02.2010
Das Obergericht weist Berufung ab
Die 23-jährige Personalassistentin arbeitet insgesamt fünf Wochen im Unternehmen. Sie wird vom 48-jährigen verheirateten Geschäftsführer von Beginn an mit unerwünschten Berührungen, Gesprächen sexuellen Inhalts, Versuchen, sie zu küssen usw. bedrängt. Als sie einen Kuss entschieden abwehrt, wird ihr tags darauf die Stelle gekündigt und sie sofort freigestellt. Sie wendet sich an die Polizei und klagt beim Arbeitsgericht. Dort fordert sie neben 7'200 Franken Lohnnachzahlung 3'000 Franken Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung, eine Begründung für die Entlassung und ein Arbeitszeugnis. Das Gericht heisst nach umfangreichem Beweisverfahren die Forderung nach Entschädigung wegen sexueller Belästigung und Arbeitszeugnis gut, im Übrigen weist es die Klage ab. Gegen diesen Entscheid legt der Arbeitgeber Berufung ein: es sei nicht dasselbe Beweismass angewendet worden; die Klägerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht. Die Entlassung begründet er mit ungenügenden Leistungen der Klägerin und zu wenig Arbeitsvolumen.

Im Berufungsprozess geht es nur noch um die Entschädigungsforderung. Das Gericht beurteilt die Beweisführung der Klägerin, die Aussagen des Belästigers und die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Es kommt zum Schluss, dass es zwar keine direkten Beweise für die Belästigungen gebe, doch starke Indizien. Ihre Aussagen seien im Gegensatz zu denjenigen des Belästigers glaubwürdig, ebenso die Aussagen ihres Ehemannes. Es hält fest, dass der Belästiger, der als Zeuge auftritt, dasselbe Interesse wie der Arbeitgeber am Ausgang des Prozesses habe, da er Mehrheitsaktionär des Betriebs sei. Der Arbeitgeber habe die Kündigung nicht begründen können: die erwähnten Mängel bei der Arbeit seien «Lappalien» und das mangelnde Arbeitsvolumen vorgeschoben, da bereits die Einstellung einer weiteren Mitarbeiterin geplant war.

Das Obergericht weist die Berufung als in sämtlichen Punkten unbegründet ab.

Obergericht des Kantons Zürich, Nr. LA 080014