Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2010
Entrée en force
oui
Zurich Cas 211

Diskriminierung einer Pflegerin wegen Familienpflichten

Die Pflegerin arbeitet in einem Pflegeheim. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie wegen ihren Familienpflichten diskriminiert und schikaniert worden sei, auch habe man ihr die Abwesenheit wegen Schwangerschaft vorgeworfen (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Frist für eine Stellungnahme erhält die Schlichtungsstelle die Mitteilung, dass die Parteien sich erfolgreich geeinigt haben.

Historique de la procédure

17.02.2010
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren nach Einigung ab
Die Pflegerin arbeitet mit einem Teilzeitvertrag. Bei der Schlichtungsstelle bringt sie vor, wegen ihrer familiären Pflichten diskriminiert und schikaniert zu werden, zum Beispiel beim Wunsch, die Sommerferien während der Schulferien zu beziehen. Das Verhalten ihres Vorgesetzten widerspreche seiner Pflicht, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Er habe ihr bei der Mitarbeiterbeurteilung auch die Schwangerschaft und die Abwesenheit wegen einzelner Krankheitstage vorgeworfen. Während der Frist für eine Stellungnahme der beklagten Arbeitgeberin teilen beide Parteien mit, dass Einigungsgespräche zum Erfolg geführt hätten. Die Klägerin zieht das Schlichtungsgesuch zurück.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab, nachdem sich die Parteien selbständig geeinigt haben.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 3/2010