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Fristlose Kündigung durch eine Aushilfssekretärin
Eine Aushilfssekretärin geht mit ihrem Chef und Arbeitgeber eine Liebesbeziehung ein. Nachdem sie diese Beziehung abbricht, kündigt sie auch ihre Stelle. Während der Kündigungsfrist kommt es zu einem weiteren sexuellen Kontakt, worauf die Sekretärin die Unzumutbarkeit der weiteren Arbeitserbringung während der Kündigungsfrist geltend macht. Der Arbeitgeber ist einverstanden, will aber für die nicht erbrachte Arbeit keinen Lohn zahlen. Im Schlichtungsverfahren willigt er ein, den ausstehenden Lohn abzüglich des anderweitigen Verdienstes während der Kündigungsfrist nachzuzahlen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin ist als Aushilfssekretärin in einem Personalvermittlungsbüro angestellt und geht ein intimes Verhältnis mit dem Firmeninhaber ein. Nachdem sie diese Beziehung abbricht, kündigt sie auch ihre Stelle. Im Laufe der Kündigungsfrist kommt es bei einem Geschäftsausflug zu einem weiteren sexuellen Kontakt zwischen der Aushilfssekretärin und dem Firmeninhaber. Für die Klägerin ist dies ausschlaggebend dafür, die Unzumutbarkeit der weiteren Erbringung ihrer Arbeitsleistung geltend zu machen. Diese Einschätzung wird durch ein ärztliches Zeugnis untermauert. Ihr Chef aber erachtet die fristlose Kündigung als ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung und Vertragsbruch und erklärt sich zwar damit einverstanden, dass die Sekretärin nicht mehr zur Arbeit erscheint, will ihr aber auch keinen Lohn mehr entrichten. Die Klägerin fordert nicht nur die Nachzahlung dieses Lohns (Artikel 337b OR), sondern auch Schadenersatz wegen ungerechtfertiger negativer Referenzauskünfte ihres früheren Geliebten, die sie um eine neue Stelle gebracht hätten.
Eine genaue Ermittlung des Sachverhalts erweist sich als schwierig. Ob eine weitere Erbringung der Arbeitsleistung durch die Sekretärin tatsächlich unzumutbar war, muss offen gelassen werden. Zu ihren Gunsten spricht das ärztliche Zeugnis. Eine sexuelle Belästigung wird nicht geltend gemacht und fällt aufgrund der konkreten Umstände nicht in Betracht. In Würdigung der unklaren Sachlage sowie im Hinblick darauf, dass die Aushilfssekretärin noch während der ordentlichen Kündigungsfrist eine neue Stelle angetreten hat, schlägt die Schlichtungsstelle die Nachzahlung des ausstehenden Lohnes abzüglich des anderweitigen Verdienstes während der Kündigungsfrist vor sowie einen Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche.
Dieser Vergleich wird von beiden Streitparteien angenommen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/7
Eine genaue Ermittlung des Sachverhalts erweist sich als schwierig. Ob eine weitere Erbringung der Arbeitsleistung durch die Sekretärin tatsächlich unzumutbar war, muss offen gelassen werden. Zu ihren Gunsten spricht das ärztliche Zeugnis. Eine sexuelle Belästigung wird nicht geltend gemacht und fällt aufgrund der konkreten Umstände nicht in Betracht. In Würdigung der unklaren Sachlage sowie im Hinblick darauf, dass die Aushilfssekretärin noch während der ordentlichen Kündigungsfrist eine neue Stelle angetreten hat, schlägt die Schlichtungsstelle die Nachzahlung des ausstehenden Lohnes abzüglich des anderweitigen Verdienstes während der Kündigungsfrist vor sowie einen Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche.
Dieser Vergleich wird von beiden Streitparteien angenommen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/7