Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2008 - 2010
Entrée en force
oui
Zurich Cas 172

Lohngleichheit für eine Aussendienstmitarbeiterin

Die Aussendienstmitarbeiterin reicht nach der Kündigung Klage wegen Lohndiskriminierung beim Arbeitsgericht ein (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und fordert Lohn- und Provisionsnachzahlungen von insgesamt rund 76'000 Franken. Das Arbeitsgericht weist die Forderungen ab, weil die Diskriminierung nicht glaubhaft gemacht sei. Die Klägerin legt gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht ein. Das Obergericht stützt den Entscheid der Vorinstanz. Die Klägerin muss 18'680 Franken Parteientschädigung für beide Verfahren bezahlen.

Historique de la procédure

18.04.2008
Arbeitsgericht Winterthur weist Klage ab
01.07.2010
Das Obergericht weist Berufung ab
Die Aussendienstmitarbeiterin arbeitet seit drei Jahren bei der Versicherung, als sie von Kloten nach Winterthur wechselt. 2004 kündigt sie die Stelle. Darauf fordert sie beim Arbeitsgericht rückwirkend auf Januar 2001 Lohn und Spesen von rund 30'000 Franken und Provisionsnachzahlungen von 46'000 Franken. Sie macht geltend, dass ihr beim Wechsel nach Winterthur ein kleineres Portefeuille als den Kollegen zugeteilt worden sei und sie weniger Basislohn als diese erhalten habe. Dabei beruft sie sich auch auf den Vorgänger, dessen Portefeuille fünfmal höher gewesen sei. Den Wechsel in die Agentur Winterthur begründet sie mit dem neuen Wohnort. Der Arbeitgeber sagt aus, dass der Wechsel der Klägerin eine zweite Chance für sie gewesen sei, weil sie vorher ihre Ziele nicht erfüllt habe. Er belegt, dass ihre Kollegen zu Beginn kleinere oder ähnliche Portefeuilles und denselben Grundlohn erhalten hatten. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nicht glaubhaft machen könne. Die Aussendienstmitarbeiterin legt beim Obergericht Berufung ein, weil Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien. Ausserdem beantragt sie Fristverlängerung, um weitere Beweismittel einbringen zu können.

Das Obergericht hält zunächst fest, dass die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung durch die Klägerin bei einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent liegen müsse. Ein Beweisverfahren werde durchgeführt, um die Beweisintensität zu überprüfen. Es stellt fest, beide Parteien seien ausreichend angehört worden, danach habe die Klägerin keine weiteren Forderungen gestellt. Zwar müsse das Gericht Beweise erheben, doch das entbinde die Klägerin nicht von aktiver Mitarbeit. Eine nachträgliche Beweisaufnahme weist das Gericht ab. Es überprüft nur, ob die Vorinstanz hätte weitere Beweise einholen müssen. Dabei kommt es zum selben Schluss, dass aufgrund der Unterlagen keine geschlechtsspezifische Diskriminierung ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe überzeugend aufgezeigt, dass der Wechsel nach Winterthur wegen der Leistungen erfolgt sei.

Das Obergericht weist die Berufung ab. Die Klägerin muss für die Parteikosten beim Arbeitsgericht 15'237 Franken und beim Obergericht 3'443 Franken bezahlen.

Obergericht des Kantons Zürich, Nr. LA 080025 und Arbeitsgericht Winterthur, AN060023