Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2010
Entrée en force
oui
Zurich Cas 222

Diskriminierung einer Teamleiterin wegen Mutterschaft

Die Teamleiterin möchte ihr Arbeitspensum von 90 Prozent nach dem Mutterschaftsurlaub auf 70 Prozent Präsenzzeit und 10 Prozent Heimarbeit reduzieren. Als ihr die Arbeitgeberin mitteilt, die Teamleitungsfunktion sei nur mit 80 Prozent möglich, erklärt sie sich zu diesem Pensum bereit. Trotzdem wird ihr ein Aufhebungsvertrag vorgeschlagen und eine Nachfolgerin bestimmt. Sie stellt bei der Schlichtungsstelle ein Gesuch um Unterstützung, weil sie weiterarbeiten möchte. Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin in ihrer bisherigen Funktion mit 80 Prozent weiter beschäftigt wird.

Historique de la procédure

13.07.2010
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Teamleiterin arbeitet seit rund drei Jahren in einem Ausbildungsheim für Jugendliche – mit einem 90-Prozent-Pensum und guten Qualifikationen. Als sie schwanger wird, fordert die Vorgesetzte sie auf, einen Vorschlag betreffend Weiterarbeit zu unterbreiten. Die Mitarbeiterin schlägt vor, zwei Monate unbezahlten Urlaub zu beziehen und danach mit 70 Prozent Präsenzzeit und zirka 10 Prozent Heimarbeit weiter zu arbeiten. Das wird abgelehnt mit der Begründung, die Teamleitung müsse 80 Prozent umfassen. Darauf erklärt sie sich zu diesem Pensum bereit. Doch die Arbeitgeberin äussert Bedenken zur Belastbarkeit und Flexibilität und schliesst eine Weiterbeschäftigung als Teamleiterin aus. Gleichzeitig wird ein Kollege, der vor wenigen Monaten Vater wurde, für die Teamleitung angefragt. Als er ablehnt, wird eine Nachfolgerin bestimmt. Die Teamleiterin erhält einen Vorschlag für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle Unterstützung, um in der bisherigen Funktion weiter arbeiten zu können.

Während der Schlichtungsverhandlung bestreitet die Arbeitgeberin eine Diskriminierung. Die Klägerin habe zusätzliche Forderungen wie ein halbes Jahr unbezahlter Urlaub, einen eingeschränkten Piquetdienst und zwei fixe Freitage gefordert. Die Schlichtungsstelle stellt Missverständnisse bei der Kommunikation fest. Darauf einigen sich die Parteien, dass die Klägerin in ihrer bisherigen Funktion 80 Prozent weiter arbeitet und einen fixen Freitag pro Woche erhält.

Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung für die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 8/2010