Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2000
Entrée en force
oui
Zurich Cas 56

Lohngleichheit für eine Adjunktin

Eine beim Kanton beschäftigte Adjunktin macht Lohnungleichheit gegenüber verschiedenen männlichen Vergleichspersonen geltend (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Kanton stellt eine Diskriminierung in Abrede und verweist auf anspruchsvollere Aufgabenbereiche und weiterreichende Kompetenzen der besser bezahlten Männer. Beide Seiten einigen sich vorläufig auf eine Arbeitsplatzbewertung und die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Resultate. Da die Klägerin ihr Einverständnis widerruft, bleibt es jedoch bei einer Nichteinigung.

Historique de la procédure

03.11.2000
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Adjunktin klagt, verschiedene mitarbeitende Männer würden für vergleichbare Arbeit höher bezahlt als sie und neu eingestellte Männer würden höher eingereiht. Ihre Funktion als Adjunktin sei in Lohnklasse 18 eingereiht, sie aber werde trotzdem nur nach Lohnklasse 17 bezahlt. Sie macht diskriminierende Lohnungleichheit für die vergangenen fünf Jahre geltend, verlangt eine höhere Einstufung sowie eine Lohnnachzahlung von 40'000 Franken. Der Kanton als Arbeitgeber bestreitet jegliche Diskriminierung. Er verweist auf anspruchsvollere Aufgabenbereiche und weitergehende Kompetenzen der zum Vergleich herangezogenen Männer. Diese seien im Übrigen ebenfalls nicht gemäss Einreihungsklasse ihrer Funktion, sondern tiefer eingestuft. Ein Ausgleich finde über eine flexible Handhabung der Lohnstufen und ein Prämiensystem statt.

Die Schlichtungsstelle sieht Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht. Andererseits bringe auch der Kanton wichtige, jedoch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nicht überprüfbare Argumente gegen eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vor. Sie schlägt deshalb vor, eine Arbeitsplatzbewertung vornehmen zu lassen.

Die klagende Adjunktin und der Kanton einigen sich vorläufig, in Absprache mit der Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen des Kantons Zürich eine Arbeitsplatzbewertung zur Beurteilung der individuellen Einreihung der Klägerin sowie der von ihr genannten männlichen Vergleichspersonen in Auftrag zu geben und das Schlichtungsverfahren in dieser Zeit zu sistieren. In der von ihr ausbedungenen Bedenkzeit widerruft die Klägerin jedoch ihr Einverständnis, worauf das Verfahren als «durch Nichteinigung erledigt» abgeschrieben wird.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/9