Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2011
Entrée en force
oui
Argovie Cas 39

Lohngleichheit für eine Montageprojektleiterin

Die Montageprojektleiterin arbeitet seit 1978 bei der Firma, als 2009 ein Mann in derselben Funktion eingestellt wird. Er verdient über 1'000 Franken mehr als sie. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsbehörde. Darauf sucht die Arbeitgeberin selber einen Vergleich mit der Klägerin.

Historique de la procédure

08.11.2011
Die Schlichtungsbehörde schreibt Verfahren nach Vergleich ab
Die Montageprojektleiterin verfügt über alle in dieser Funktion notwendigen Kenntnisse und kann stets gute Qualifikationen vorweisen. Der neu eingestellte Kollege erhält dieselbe Stellenbeschreibung. Doch er verdient im Monat über 1'000 Franken mehr als sie. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsbehörde. Bis zum Gesuchsdatum beläuft sich die Differenz zwischen den Löhnen auf fast 40'000 Franken.

Die Schlichtungsbehörde kann keine sachlichen Gründe für die Schlechterstellung der Klägerin feststellen. Noch vor der Stellungnahme der Arbeitgeberin erzielen die beiden Parteien über ihre Anwälte eine Einigung.

Nach Eingang der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien schreibt die Schlichtungsbehörde das Verfahren ab.

Schlichtungsbehörde für Diskriminierungsfragen, Nr. 2011.2