Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2000
Entrée en force
oui
Zurich Cas 57

Diskriminierende Rückstufung einer Schulabwartin

Eine Abwartin, die seit bald 20 Jahren zusammen mit ihrem Mann ein Primarschulhaus betreut, wird bei einer vom Fachverband angeregten Besoldungsrevision neu als Hilfspersonal eingereiht und um zwei Lohnklassen zurückgestuft. Nur noch ihr Mann wird als Abwart entlöhnt. Sie wehrt sich gegen diese Lohndiskriminierung und wird von der Schlichtungsstelle unterstützt, welche die Besoldungsrevision als diskriminierend einstuft. Die Schulgemeinde lenkt ein, die Klägerin weiterhin wie eine Schulabwartin zu bezahlen.

Historique de la procédure

08.12.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Vor der Besoldungsrevision waren die Schulabwartin und ihr Mann beide in der Lohnklasse 10 eingereiht. Ab 1996 wird eine neue Arbeitsplatzbewertung gemäss den Vorgaben des Schweizerischen Fachverbandes für Schul- und Hausabwarte vorgenommen. Gemäss dem neuen Besoldungsreglement werden Hauswarte mit Fachausweis neu in die Lohnklasse 12, solche ohne eidgenössischen Fachausweis weiterhin in die Lohnklasse 10 eingeteilt. Alle anderen Angestellten, so auch die Klägerin, werden als Hilfspersonal in die Lohnklasse 8 eingeteilt, damit die Neuerung kostenneutral bleibt. Gegen diese Diskriminierung wehrt sie sich(Gleichstellungsgesetz Art. 3).

Die Schlichtungsstelle schätzt es als diskriminierend ein, dass von Abwartspaaren durch die Besoldungsrevision die Männer tendenziell höher und die Frauen tiefer als bisher eingestuft werden. Sie schlägt vor, bei Abwartspaaren seien Männer wie Frauen ohne Fähigkeitsausweis in die Lohnklasse 10 einzureihen.

Die Parteien vereinbaren, die Klägerin in Besoldungsklasse 8, Erfahrungsstufe 8, einzureihen, was finanziell auf dasselbe hinausläuft, nicht aber die strukturelle Diskriminierung behebt.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/10