Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2011
Entrée en force
oui
Zurich Cas 230

Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft und sexueller Belästigung

Die Gesuchstellerin ist Leiterin Marketing und Kommunikation in einer Firma der Werbebranche. Bald nach ihrer Einstellung bekommt sie mehr und mehr das Gefühl, dass ihr Chef sich auch privat für sie interessiert. Sie macht daraufhin klar, dass sie Berufliches und Privates zu trennen gedenkt, woraufhin ihr Chef keine weiteren Annährungsversuche mehr unternimmt. Nachdem sie schwanger wird, wird sie unter Druck gesetzt einer Vertragsänderung bezüglich ihrer Anstellung zuzustimmen. Sie stimmt nicht zu und wird in der Folge von ihrem Chef ausgegrenzt. Rund eineinhalb Monate vor dem Geburtstermin wird sie freigestellt, und der Chef teilt ihr mit, dass er nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle und dass sie auch nach dem Mutterschaftsurlaub freigestellt bleibe.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft gemacht ist. Anhaltspunkte für sexuelle Belästigung liegen hingegen nicht ausreichend vor. Die Parteien einigen sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs von 16 Wochen bei voller Lohnzahlung und Freistellung der Klägerin. Zusätzlich wird sie mit rund eineinhalb Monatslöhnen entschädigt.

Historique de la procédure

11.03.2011
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin ist als Leiterin Marketing und Kommunikation in einem Dienstleistungsunternehmen der Werbebranche angestellt. Sie macht geltend, bereits bei der Einstellung gefragt worden zu sein, ob sie eine feste Beziehung habe, was aufgrund von Arbeitsbelastung und externer Events ungünstig sein würde. Anfänglich habe sich das Arbeitsverhältnis dann gut entwickelt und sie habe viel Anerkennung für ihre Leistungen erhalten. Nach einigen Monaten habe sie vom Chef wiederholte Einladungen auf seine private Pferderanch erhalten und dieser habe bei einem gemeinsamen Nachtessen Annäherungsversuche gemacht. Sie habe aber klar kommuniziert, Geschäftliches und Privates trennen zu wollen. Darauf sei sie in Ruhe gelassen worden, bis sie eine feste Beziehung eingegangen sei. Seither sei ihre Arbeit vermehrt in Frage gestellt und kritisiert worden. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe sie das der Geschäftsleitung mitgeteilt, ebenso ihren Wunsch, die Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub weiterführen zu wollen, allenfalls zu leicht reduziertem Pensum von 80 Prozent. Der Chef habe sie daraufhin unter Druck gesetzt, sofort einer Vertragsänderung zwecks Pensenreduktion zuzustimmen, womit sie aber nicht einverstanden gewesen sei. Daraufhin sei sie vom Chef systematisch ausgegrenzt und diskriminiert worden, beispielsweise habe sie nicht an einem Meeting, das für ihre Arbeit wichtig gewesen wäre, teilnehmen können. Rund eineinhalb Monate vor dem Geburtstermin sei sie freigestellt worden und der Chef habe ihr mitgeteilt, dass er mit ihr nicht mehr zusammenarbeiten wolle und sie auch nach dem Mutterschaftsurlaub freigestellt bleibe. In einer internen Mitteilung habe es zudem geheissen, die Firma plane die Zukunft ohne sie.
Die Gesuchsgegnerin führte demgegenüber aus, die Gesuchstellerin sei in der Probezeit sorgfältig eingeführt worden und es habe zu diesem Zweck verschiedene Gespräche mit dem Firmeninhaber gegeben. Von Anmache könne keine Rede sein. Man habe anfänglich einen guten Eindruck von der Gesuchstellerin gehabt, im Laufe der Zeit sei das Vertrauen in sie und ihre Fähigkeiten aber immer mehr geschwunden. Sie sei wenig erfolgreich gewesen und habe keine neuen Kunden gewinnen können. Die Kündigung sei dementsprechend bereits vor Meldung der Schwangerschaft „aufgegleist“, aber noch nicht ausgesprochen worden. Die Freistellung sei erfolgt wegen der täglichen Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten. Das Vertrauensverhältnis sei massiv gestört und eine Weiterarbeit der Gesuchstellerin nach dem Mutterschaftsurlaub komme nicht in Frage.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft gemacht ist, während für eine sexuelle Belästigung kaum Anhaltspunkte vorliegen.

Nachdem beide Parteien das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen wollen, einigen sie sich schliesslich auf eine Beendigung unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs von 16 Wochen bei voller Lohnzahlung und Freistellung der Klägerin sowie auf eine zusätzliche Entschädigung von rund eineinhalb Monatslöhnen. Das Verfahren wird durch Vergleich abgeschlossen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 12/2010