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- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Réintégration • Congé représailles • Licenciement • Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 2 Décisions 2011
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Projektkoordinatorin
Die Projektkoordinatorin findet heraus, dass ihr Stellvertreter mehr Lohn erhält als sie. Nachdem sie eine Lohnangleichung verlangt, wird ihr gekündigt. Sie gelangt wegen Lohndiskriminierung und Rachekündigung an die Schlichtungsbehörde und fordert Wiedereinstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Der Arbeitgeber lässt sich zuerst nicht auf das Schlichtungsverfahren ein. Nach Inkrafttreten derHistorique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin ist seit 1. Januar 2009 für die Koordination der ausländischen Projekte des Beklagten, eines Vereins, tätig. Sie macht geltend, effektiv und ab August 2009 auch formell mit der Geschäftsstellenleitung betraut worden zu sein. Nach einigen Monaten findet sie heraus, dass ihr Stellvertreter, der seit April 2004 beim Beklagten angestellt und von seiner Ausbildung her weniger qualifiziert ist, mehr Lohn erhält, obschon der Beklagte vorgegeben hat, das Lohnniveau sei in beiden Fällen das gleiche. Sie beanstandet die Lohndiskriminierung beim Präsidenten des Vereins und verlangt eine Lohnangleichung. Der Beklagte bleibt aber untätig und spricht schliesslich die Kündigung aus. Diese ist nach Meinung der Klägerin als Rachekündigung i.S. von Art. 10 GlG zu qualifizieren und aufzuheben.
Die Klägerin reicht ihr Schlichtungsbegehren am letzten Tag der Kündigungsfrist ein. Sie wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die beantragte provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 3 GlG das Gericht zuständig ist und eine Überweisung stattfinden könne, sollte dies gewünscht werden. Die Klägerin verzichtet hierauf und entscheidet sich stattdessen für die Weiterführung des Schlichtungsverfahrens. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er lässt mitteilen, dass er sich nicht auf das Verfahren einlässt. Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 13/2010
Die Klägerin reicht ihr Schlichtungsbegehren am letzten Tag der Kündigungsfrist ein. Sie wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die beantragte provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 3 GlG das Gericht zuständig ist und eine Überweisung stattfinden könne, sollte dies gewünscht werden. Die Klägerin verzichtet hierauf und entscheidet sich stattdessen für die Weiterführung des Schlichtungsverfahrens. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er lässt mitteilen, dass er sich nicht auf das Verfahren einlässt. Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 13/2010
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 (für eine Erläuterung der Verfahrensabläufe siehe Verfahrensabläufe ) gelangt die Klägerin mit ihrem Anliegen erneut an die Schlichtungsbehörde, wobei sie nunmehr statt einer provisorischen Wiedereinstellung eine Entschädigung nach Art. 10 Abs. 4 GlG verlangt.
Der Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, der unterschiedliche Lohn sei gerechtfertigt, weil der Aufgabenbereich nicht identisch sei und der Stellvertreter mehr Betriebserfahrung habe. Die Kündigung habe nichts mit der verlangten Lohnnachzahlung zu tun, sondern mit dem bereits vorbestehenden Konflikt zwischen dem Vorstand und der Klägerin.
In Berücksichtigung der vorhandenen Belege und nach ausführlicher Befragung der Parteien kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass die Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht und Gleichwertigkeit der Arbeit anzunehmen ist. Die genannten Gründe für einen Lohnunterschied sind nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände erscheint eine Lohnnachzahlung als angemessen. Hinsichtlich geltend gemachter Rachekündigung sieht die Schlichtungsbehörde den Zusammenhang mit der Beanstandung des Lohnes nicht als erstellt. Der Beklagte hat glaubwürdig dargelegt, dass die Kündigung aus einem andern Anlass als die geltend gemachte Lohndiskriminierung erfolgt war und auch ohne dieselbe vorgenommen worden wäre. Damit entfällt die Voraussetzung für eine Entschädigung nach Art. 10 Abs. 4 GlG. Dem Vergleichsvorschlag einer Lohnnachzahlung von 14‘000 Franken per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis stimmen die Parteien zu.
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich.
Kantonale Schlichtungsbehörde Zürich 3/2011
Der Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, der unterschiedliche Lohn sei gerechtfertigt, weil der Aufgabenbereich nicht identisch sei und der Stellvertreter mehr Betriebserfahrung habe. Die Kündigung habe nichts mit der verlangten Lohnnachzahlung zu tun, sondern mit dem bereits vorbestehenden Konflikt zwischen dem Vorstand und der Klägerin.
In Berücksichtigung der vorhandenen Belege und nach ausführlicher Befragung der Parteien kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass die Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht und Gleichwertigkeit der Arbeit anzunehmen ist. Die genannten Gründe für einen Lohnunterschied sind nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände erscheint eine Lohnnachzahlung als angemessen. Hinsichtlich geltend gemachter Rachekündigung sieht die Schlichtungsbehörde den Zusammenhang mit der Beanstandung des Lohnes nicht als erstellt. Der Beklagte hat glaubwürdig dargelegt, dass die Kündigung aus einem andern Anlass als die geltend gemachte Lohndiskriminierung erfolgt war und auch ohne dieselbe vorgenommen worden wäre. Damit entfällt die Voraussetzung für eine Entschädigung nach Art. 10 Abs. 4 GlG. Dem Vergleichsvorschlag einer Lohnnachzahlung von 14‘000 Franken per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis stimmen die Parteien zu.
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich.
Kantonale Schlichtungsbehörde Zürich 3/2011