Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2011 - 2012
Entrée en force
oui
Zurich Cas 234

Sexuelle Belästigung einer “Chef de Service“

Die stellvertretende „Chef de Service“ wird vom Geschäftsführer und Mitinhaber des Restaurants zunehmend sexuell belästigt. Sie kündigt und verlangt vor der Schlichtungsbehörde Entschädigung. Da sich die Parteien nicht einigen können, gelangt die „Chef de Service“ an das Arbeitsgericht. Vor Arbeitsgericht einigen sich die Parteien schliesslich sich auf einen Vergleich, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wird.

Historique de la procédure

23.06.2011
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet erst wenige Wochen im Restaurant eines Ehepaars, als der Ehemann beginnt, die Klägerin sexuell zu belästigen und körperlich zu bedrängen. Er drängt sie im Keller an die Wand, macht ihr Komplimente und Liebeserklärungen und versucht schliesslich, sie zu küssen und ihr zwischen die Beine zu fassen. Die Klägerin weist seine Annährungen ab. Im März 2011 kündigt die Klägerin per SMS und verlangt eine Freistellung und während zwei Monaten Lohnfortzahlung. Der Geschäftsführer verlangt, dass sie selber kündigt. Die Klägerin ist in der Folge krank geschrieben.
Vor der Schlichtungsbehörde fordert die Klägerin eine angemessene Entschädigung wegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2. Ausserdem verlangt sie Entschädigung wegen mangelnder Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Weiter wünscht die Klägerin eventualiter eine Entschädigung wegen diskriminierender missbräuchlicher Kündigung i.S.v. Art. 10 Abs. 4 GlG, ausstehenden Lohn sowie Gratifikation, 13. Monatslohn und Ferienentschädigung. Schliesslich fordert sie ein Arbeitszeugnis.
Die Arbeitgeberin lässt sämtliche Vorwürfe bestreiten. Sie macht geltend, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis fristlos und unberechtigt gekündigt. Die Klägerin hätte überdies nach 4 Tagen Krankheit gemäss GAV ein ärztliches Zeugnis einreichen müssen, was sie unterlassen habe. Die Beklagte habe deshalb die Zahlungen zu Recht eingestellt. Ein Vergleich scheitert zunächst, weil die Beklagte höchstens den Lohn für einen Monat zahlen will und zu keinen weiteren Konzessionen bereit ist.

Die Schlichtungsbehörde erachtet die Darstellungen der Klägerin als glaubwürdig.

Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 06/2011
14.12.2012
Das Arbeitsgericht erzielt Vergleich
Nachdem die Klägerin an das Arbeitsgericht gelangt, einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.

Keine

Die Klägerin erhält eine finanzielle Entschädigung sowie ein Arbeitszeugnis. Über den konkreten Inhalt des Vergleichs ist Stillschweigen vereinbart. Die Klage beim Arbeitsgericht wird zurückgezogen.

Beschluss des ArG Zürich vom 14.12.12 Geschäfts-Nr. AN120028