- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2000
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Fabrikarbeiterin
Eine minderjährige Fabrikarbeiterin fühlt sich von einem Kollegen sexuell belästigt und findet in dieser Situation keine Hilfe in der Firma. Vielmehr wird ihr gekündigt. Sie verlangt vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung für die sexuelle Belästigung sowie für die diskriminierende Kündigung. Die Arbeitgeberseite lehnt dies vor der Schlichtungsstelle ab, ist später aber doch noch zu einem nicht näher bekannten Vergleich bereit.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die junge Fabrikarbeiterin fordert gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 eine Entschädigung von 20'000 Franken für die erlebte Diskriminierung durch sexuelle Belästigung. Die diskriminierende Kündigung möchte sie, wie im Gleichstellungsgesetz Art. 9 und Gleichstellungsgesetz Art. 10 vorgesehen, durch eine weitere Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen ahnden lassen. Die Gegenseite bestreitet sowohl, dass es überhaupt zu sexuellen Belästigungen kam, als auch, dass sie ihren Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin in einer solchen Situation zuwenig nachgekommen sei.
Eine genauere Klärung des Sachverhalts ist schwierig, die Schlichtungsstelle betrachtet jedoch die sexuelle Belästigung als glaubhaft gemacht. Sie stellt fest, dass die Fabrik keine generalpräventiven Massnahmen ergriffen und keine Anlaufstelle für Fälle sexueller Belästigung bezeichnet hat. Deshalb schlägt sie einen Vergleich vor.
Der Vergleich wird von der Arbeitgeberseite abgelehnt. Also muss die Schlichtungsstelle das Verfahren als «durch Nichteinigung erledigt» abschreiben. Die Parteien einigen sich nach abgeschlossenem Schlichtungsverfahren aber noch aussergerichtlich in einem nicht näher bekannten Vergleich.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/5
Eine genauere Klärung des Sachverhalts ist schwierig, die Schlichtungsstelle betrachtet jedoch die sexuelle Belästigung als glaubhaft gemacht. Sie stellt fest, dass die Fabrik keine generalpräventiven Massnahmen ergriffen und keine Anlaufstelle für Fälle sexueller Belästigung bezeichnet hat. Deshalb schlägt sie einen Vergleich vor.
Der Vergleich wird von der Arbeitgeberseite abgelehnt. Also muss die Schlichtungsstelle das Verfahren als «durch Nichteinigung erledigt» abschreiben. Die Parteien einigen sich nach abgeschlossenem Schlichtungsverfahren aber noch aussergerichtlich in einem nicht näher bekannten Vergleich.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/5