Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2011
Entrée en force
oui
Zurich Cas 239

Diskriminierende Kündigung einer Key Account Managerin

Die Managerin hat ein gutes Verhältnis zum Geschäftsführer des Betriebs der Geschäftsinhaberin. Weil diese Tatsache die Beziehung zwischen dem Geschäftsführer und seiner Lebenspartnerin belastet, wird der Managerin zuerst ein dreimonatiger Urlaub und dann die Kündigung nahe gelegt. Da sie nicht darauf eingeht, wird ihr von der Geschäftsinhaberin gekündigt. Die Managerin fordert vor der Schlichtungsbehörde Entschädigung. Die Schlichtungsbehörde erachtet die diskriminierende Kündigung als glaubhaft und die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Historique de la procédure

26.09.2011
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet zuerst als „Key Account Managerin“ und dann in der Funktion der ""Business Development Managerin“. Ihre gute freundschaftliche Beziehung zum Geschäftsführer ist dessen Lebenspartnerin ein Dorn im Auge. Im November 2010 bietet der Geschäftsführer der Klägerin an, deswegen einen dreimonatigen bezahlten Urlaub zu nehmen. Mit E-Mail vom 24. November 2010 wird die Klägerin aufgefordert zu kündigen. Ab 26. November 2010 ist die Klägerin arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 29. November 2010 kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen. Zuvor bescheinigt sie der Klägerin, sie habe nichts falsch gemacht.
Am 15. Dezember 2010 fordert die Klägerin die Beklagte auf, offene Lohnansprüche zu begleichen. Am 4. Januar 2011 teilt die Klägerin der Beklagte mit, sie habe die Kündigung erst am 9. Dezember 2010 und somit während ihrer Erkrankung erhalten, weshalb diese nichtig sei. Am 8. Februar 2011 erfolgt erneut eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2011. Gleichentags erhebt die Klägerin Einsprache gegen die Kündigung.

Aufgrund des umfangreichen Mailverkehrs kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass eine diskriminierende Kündigung des Arbeitsverhältnisses glaubhaft gemacht worden ist.

Die Parteien einigen sich auf folgenden Vergleich:
Das Arbeitsverhältnis ist per 31. Mai 2011 als beendet zu betrachten. Die Beklagte verpflichtet sich zu Lohnnachzahlungen für die Zeitspanne von März bis Mai 2011, zusätzlich für die Zahlung von Euro 8'433 für in Deutschland geschuldete und von der Klägerin bereits bezahlte Einkommenssteuern. Die Beklagte bezahlt pauschal insgesamt Euro 50'000 als Lohnnachzahlung für die Jahre 2007-2010. Die Klägerin erhält gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 eine Entschädigung von 5'000 Franken und ein Arbeitszeugnis gemäss Klagebegehren.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 04/2011