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Lohngleichheit für eine Handarbeitslehrerin
Eine ausgebildete Handarbeitslehrerin, welche an der Sekundarstufe I einerseits «Werken textil» und andererseits aufgrund einer Nachqualifikation «Geschichte» und «Deutsch» unterrichtet und hiefür eine Besoldung nach unterschiedlichen Lohnansätzen bezieht, fordert den selben Lohnansatz für den «typischen Frauenbereich» «Werken textil» wie für den Unterricht der Fächer «Geschichte» und «Deutsch». Die Vorgesetzten weisen den Diskriminierungsvorwurf als unbegründet ab. Sie erklären die unterschiedliche Besoldung mit der Qualifikation der Lehrerin. Das Obergericht kann keine Diskriminierung feststellen und weist die Beschwerde ab.Historique de la procédure
Obergericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab
Die Klägerin verlangt einen höheren Lohn für das Unterrichten des Faches „Werken textil“. Sie vergleicht ihren aktuellen Lohn mit dem Lohn, den sie für den Unterricht der Fächer „Geschichte“ und „Deutsch“ erhält und prangert die Lohndifferenz von 12% an. Dieser grosse Unterschied stellt nach Meinung der Klägerin einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und, - weil es um einen typischen Frauenberuf geht -, auch gegen das Gleichstellungsgesetz Art. 3 bzw. die Lohngleichheit (gemäss Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3) zwischen Frau und Mann dar. Ausserdem sieht die Klägerin eine Diskriminierung darin, dass Männer, die „Werken“ an der Oberstufe unterrichten, nur eine rudimentäre Nachqualifikation nachweisen müssen, um in diesem Fach den vollen Oberstufenlohn zu erhalten. Ihre Nachqualifikationen in den Fächern „Deutsch“ und „Geschichte“ sind jedoch viel umfangreicher.
Der Regierungsrat und das Erziehungsdepartment bestreiten die angeführte Diskriminierung und erklären die Einstufung der Lehrerin anhand ihrer Zusatzqualifikationen, die eben nicht einem Sekundarlehrerabschluss gleichwertig sind. Der Vergleich mit den männlichen Lehrpersonen ist nach ihren Ausführungen nicht richtig. Die männlichen Vergleichspersonen bekommen ihren Lohn basierend auf der Unterrichtsberechtigung, welche Teil des Studiendiploms für die Sekundarstufe I ist. Eben dieses Diplom fehlt der Klägerin. Daraus folgt, laut den Beklagten, dass nicht das Geschlecht bei der Einstufung ausschlaggebend war, sondern die Qualifikation der Klägerin.
Das Gericht prüft zunächst, ob bereits vor der Neueinstufung der Klägerin eine Lohndiskriminierung vorlag. Eine entsprechende Darlegung hat die Klägerin jedoch nicht vorgebracht. Daraus schliesst das Gericht, dass die Tatsache, dass die vorgenommene lohnbandmässige Besserstellung der Klägerin nicht sofort zu einer tatsächlichen besoldungsmässigen Verbesserung führte, der Regel entsprach und ihr keine Diskriminierung zugrunde lag. Ausserdem stellt das Gericht fest, dass es laut Lehre üblich ist, dass zwischen Schulfächern wie „Deutsch“ und „Geschichte“ und Fächern wie „Werken textil bzw. nicht textil“ unterschieden werden darf. Dies nicht aufgrund des Geschlechts derer, die das Fach unterreichten, sondern aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung und Unterrichtstätigkeit. Es kommt daher zu dem Schluss, dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit kein Verstoss gegen die Lohngleichheit vorliegt.
Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet ab.
Obergericht Schaffhausen, Nr. 60/2009/68
Der Regierungsrat und das Erziehungsdepartment bestreiten die angeführte Diskriminierung und erklären die Einstufung der Lehrerin anhand ihrer Zusatzqualifikationen, die eben nicht einem Sekundarlehrerabschluss gleichwertig sind. Der Vergleich mit den männlichen Lehrpersonen ist nach ihren Ausführungen nicht richtig. Die männlichen Vergleichspersonen bekommen ihren Lohn basierend auf der Unterrichtsberechtigung, welche Teil des Studiendiploms für die Sekundarstufe I ist. Eben dieses Diplom fehlt der Klägerin. Daraus folgt, laut den Beklagten, dass nicht das Geschlecht bei der Einstufung ausschlaggebend war, sondern die Qualifikation der Klägerin.
Das Gericht prüft zunächst, ob bereits vor der Neueinstufung der Klägerin eine Lohndiskriminierung vorlag. Eine entsprechende Darlegung hat die Klägerin jedoch nicht vorgebracht. Daraus schliesst das Gericht, dass die Tatsache, dass die vorgenommene lohnbandmässige Besserstellung der Klägerin nicht sofort zu einer tatsächlichen besoldungsmässigen Verbesserung führte, der Regel entsprach und ihr keine Diskriminierung zugrunde lag. Ausserdem stellt das Gericht fest, dass es laut Lehre üblich ist, dass zwischen Schulfächern wie „Deutsch“ und „Geschichte“ und Fächern wie „Werken textil bzw. nicht textil“ unterschieden werden darf. Dies nicht aufgrund des Geschlechts derer, die das Fach unterreichten, sondern aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung und Unterrichtstätigkeit. Es kommt daher zu dem Schluss, dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit kein Verstoss gegen die Lohngleichheit vorliegt.
Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet ab.
Obergericht Schaffhausen, Nr. 60/2009/68