Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Zurich Cas 61

Diskriminierung von Kindergarten-Kreispräsidentinnen

Als die Stadt nach dem Bundesgerichtsurteil im Kindergärtnerinnenprozess (Zürich Fall 7) Lohnnachzahlungen vornimmt, zieht sie jenen Kindergärtnerinnen, die als Kreispräsidentinnen und Kreisaktuarinnen amteten, zuviel bezahlte Amtsentschädigungen in erheblichem Umfang ab. Zwölf Kindergärtnerinnen erheben Einsprache gegen dieses Vorgehen. Die Kreispräsidentinnen können (im Unterschied zu den Aktuarinnen) wiederum geschlechtsdiskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber Primarlehrkräften geltend machen. Der Stadtrat reduziert die Rückforderungen deshalb so, dass die Gleichbehandlung mit der Primarstufe gewährleistet bleibt.

Historique de la procédure

17.01.2001
Der Stadtrat von Zürich heisst die Einsprache teilweise gut
Die zwölf Einsprecherinnen wehren sich gegen die Rückforderung der ihnen als Kreispräsidentinnen oder -aktuarinnen zuviel bezahlten Amtsentschädigungen für die letzten fünf Jahre, die teilweise fünfstellige Frankenbeträge erreichen. Sie argumentieren unter anderem wie im Kindergärtnerinnenprozess vor Bundesgericht, dass die unterschiedlichen Ansätze für Kreispräsidentinnen auf Kindergarten- und Primarschulstufe (2 Prozent bzw. 2.5 Prozent eines Jahreslohns) gegen das Lohndiskriminierungsverbot (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3) verstossen.

Der Stadtrat findet die Verrechnung von Rückforderungen mit den Nachzahlungen an die Kindergärtnerinnen grundsätzlich legitim. Er räumt lediglich ein, dass die Ungleichbehandlung der Kreispräsidentinnen auf Kindergarten- und Primarschulstufe nicht gerechtfertigt sei.

Die zurückgeforderten Beträge werden entsprechend leicht herabgesetzt.

Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 17.1.2001