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- 1 Décision 2012
Sexuelle Belästigung einer Angestellten
Die Angestellte ist im Kleingewerbe tätig. Eines Tages wird sie von ihrem Chef vor den Augen von zwei Mitarbeitern am Gesäss berührt. Sie fordert vor der Schlichtungsstelle die Feststellung der sexuellen Belästigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 4. Der Chef bestreitet die Vorwürfe und lehnt ein Erscheinen bei der Verhandlung ab. Daraufhin stellt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung aus.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte gelangt an die Schlichtungsstelle, weil sie von ihrem Chef bei der Arbeit am Gesäss angefasst wurde. Laut ihren Ausführungen haben zwei Mitarbeiter das Geschehen beobachtet. Sie fordert fünf Monatsgehälter als Entschädigung und die Nachzahlung noch ausstehenden Lohnes. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass es zu einer Belästigung gekommen sei. Der geschilderte Vorfall habe nie stattgefunden und Lohnforderungen seien nicht berechtigt.
Kurz vor der geplanten Verhandlung teilt der Gesuchsgegner mit, dass er nicht an der Verhandlung erscheinen wird. Es gebe keine Vergleichsmöglichkeit. Der Gesuchstellerin wird daraufhin die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Nr. 12.02
Kurz vor der geplanten Verhandlung teilt der Gesuchsgegner mit, dass er nicht an der Verhandlung erscheinen wird. Es gebe keine Vergleichsmöglichkeit. Der Gesuchstellerin wird daraufhin die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Nr. 12.02