- Branche
- Construction
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2011
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Angestellten im Strassenbau
Eine im Strassenbau tätige Frau reicht, nachdem sie von einem Arbeitskollegen verbal und auch körperlich sexuell belästigt wird, vor dem Bezirksgericht Klage ein. Ihr Arbeitgeber habe von dem unsittlichen Verhalten ihres Arbeitskollegen Kenntnis gehabt und nichts unternommen. Die Parteien einigen sich schliesslich auf einen Vergleich und der Fall wird damit abgeschlossen.Historique de la procédure
Das Bezirksgericht erzielt Vergleich
Die Klägerin war beim Strassenbau tätig und macht vor Gericht geltend, von einem ihrer Arbeitskollegen – ebenfalls im Strassenbau tätig – mit dummen und zum Teil auch derben Sprüchen angemacht und letztendlich sogar unsittlich berührt worden zu sein. Da ihr Arbeitgeber davon Kenntnis gehabt und nichts dagegen unternommen habe, erhebt sie gegen ihren Arbeitgeber Klage.
Eine gerichtliche Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Sachverhaltes erübrigt sich, weil die Parteien einen Vergleich abschliessen.
Der Vergleich kommt zustande und das Verfahren wird eingestellt. Der Arbeitgeber bezahlt der Klägerin eine Pauschalentschädigung von 10'000 Franken netto ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Bezirksgericht Liestal, Verfahren Nr. 150 11 259
Eine gerichtliche Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Sachverhaltes erübrigt sich, weil die Parteien einen Vergleich abschliessen.
Der Vergleich kommt zustande und das Verfahren wird eingestellt. Der Arbeitgeber bezahlt der Klägerin eine Pauschalentschädigung von 10'000 Franken netto ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Bezirksgericht Liestal, Verfahren Nr. 150 11 259