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Lohngleichheit für Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern
Drei Deutschlehrerinnen für Fremdsprachige an einer privaten Handelsschule sehen eine Diskriminierung darin, dass ein zu ihrem Team gehörender männlicher Berufskollege bei identischem Aufgabenkreis einen höheren Lohn erhält. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die drei Deutschlehrerinnen für Fremdsprachige sind mit gleichem Aufgabenbereich bei einer privaten Handelsschule angestellt. Seit 2008 gehört zu ihrem Team ein männlicher Lehrer, der bei identischem Aufgabenbereich einen höheren Lohn erhält. Dieser Lohn ist nach Ansicht der Lehrerinnen nicht durch eine bessere Ausbildung, weitergehende Berufserfahrung oder zusätzliche Leistungen zu rechtfertigen. Sie verlangen den nachträglichen Ausgleich der Lohnungleichheit von insgesamt je gut 20'000 Franken. Laut der Gesuchgegnerin hat der männliche Kollege durchaus eine Zusatzqualifikation, zudem habe er zuerst denselben Lohn wie die Gesuchstellerinnen gehabt und dann eine Erhöhung verlangt. Dies wurde ihm gewährt, da er der beste Mitarbeiter sei und man ihn nicht verlieren wollte. Das Budget habe aber nicht gereicht, um allen anderen auch einen höheren Lohn zu zahlen. An der Sprachschule gebe es andere männliche Angestellte mit gleicher Funktion wie die Gesuchstellerinnen, welche weniger als diese verdienen. Die Lehrerinnen seien damit nicht diskriminiert worden.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine allfällige Zusatzqualifikation der männlichen Vergleichsperson nicht ersichtlich ist und auch sonst keine sachlichen Kriterien für einen höheren Lohn bestehen. Eine Lohnungleichheit kann auf Dauer nicht durch die bessere Verhandlungsfähigkeit gerechtfertigt werden und eine Lohnangleichung muss spätestens innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Gesuchstellerinnen dürfen sich mit der ihnen hinsichtlich Einsatz- und Aufgabenbereich am nächsten stehenden männlichen Person vergleichen. Laut Bundesgericht ist dabei eine einzige Vergleichsperson ausreichend (z.B.BGE 130 III 145 ). Die Gesuchgegnerin kann sich nicht damit rechtfertigen, dass andere männliche Arbeitnehmer schlechter bezahlt sind.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich. Die Gesuchgegnerin muss die Löhne der Gesuchstellerinnen an denjenigen des Lehrers angleichen und die Lohndifferenz mindestens für die letzten drei Jahre nachzahlen. Diese beläuft sich für jede Lehrerin auf rund 14'000 Franken.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 2/2012, 3/2012 und 4/2012
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine allfällige Zusatzqualifikation der männlichen Vergleichsperson nicht ersichtlich ist und auch sonst keine sachlichen Kriterien für einen höheren Lohn bestehen. Eine Lohnungleichheit kann auf Dauer nicht durch die bessere Verhandlungsfähigkeit gerechtfertigt werden und eine Lohnangleichung muss spätestens innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Gesuchstellerinnen dürfen sich mit der ihnen hinsichtlich Einsatz- und Aufgabenbereich am nächsten stehenden männlichen Person vergleichen. Laut Bundesgericht ist dabei eine einzige Vergleichsperson ausreichend (z.B.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich. Die Gesuchgegnerin muss die Löhne der Gesuchstellerinnen an denjenigen des Lehrers angleichen und die Lohndifferenz mindestens für die letzten drei Jahre nachzahlen. Diese beläuft sich für jede Lehrerin auf rund 14'000 Franken.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 2/2012, 3/2012 und 4/2012