Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Zurich Cas 250

Nichtbeschäftigung einer Temporär-Angestellten während der Schwangerschaft

Die temporär angestellte Mitarbeiterin Verpackung in einem Industrieunternehmen wird während ihrer Schwangerschaft nicht mehr beschäftigt und erhält keinen Lohn mehr. Ein Arztzeugnis bestätigt ihre 100 Prozent Arbeitsfähigkeit und sie verlangt die Weiterbeschäftigung mit Lohnzahlung. Noch vor der Verhandlung einigt sie sich mit ihrem Arbeitgeber und zieht das Gesuch zurück.

Historique de la procédure

06.06.2012
Die Schlichtungsbehörde stellt Rückzug wegen Vergleichs fest
Die Gesuchstellerin hat einen unbefristeten Einsatzvertrag. Da sie während der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigt wird und keinen Lohn erhält, verlangt sie von ihrem Arbeitgeber, einer Temporärfirma, Weiterbeschäftigung mit Lohnzahlung bis zum Mutterschaftsurlaub. Die Gesuchgegnerin bestreitet eine Diskriminierung und macht einerseits einen Auslastungsrückgang beim Einsatzunternehmen geltend und andererseits mögliche Missverständnisse betreffend der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin. Man sei davon ausgegangen, dass der Gesuchstellerin die mit ihrem Einsatz verbundene physische Belastung wegen der Schwangerschaft nicht mehr zumutbar sei.

Keine

Noch vor der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde einigt sich die Gesuchstellerin mit ihrer Arbeitgeberin auf Folgendes: Bis zum Mutterschaftsurlaub erhält sie weiterhin einen Lohn von durchschnittlich 3'400 Franken pro Monat und während dem Mutterschaftsurlaub Mutterschaftsentschädigung. Nach dem Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die Schlichtungsbehörde kann das Verfahren durch Rückzug zufolge Einigung abschreiben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 11/2012