Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Zurich Cas 251

Diskriminierende Kündigung einer Projektmanagerin in der Probezeit wegen Schwangerschaft

Die Projektmanagerin bei einer Bank informiert ihre Arbeitgeberin während der Probezeit über ihre Schwangerschaft und erhält kurz vor Ablauf der Probezeit die Kündigung. Sie geht davon aus, dass ihre Schwangerschaft der Grund für die Kündigung ist und verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (total 77'500 Franken). Die Schlichtungsbehörde schützt ihre Einschätzung und die Parteien einigen sich auf einen Pauschalbetrag in ungefährer Höhe von vier Monatslöhnen.

Historique de la procédure

12.06.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Nachdem die Gesuchstellerin ihre Arbeitgeberin noch während der dreimonatigen Probezeit über ihre Schwangerschaft informiert hat, finden Gespräche betreffend einer Weiterführung ihres Arbeitsverhältnisses und einer angepassten Aufgabenzuteilung statt. Dennoch erhält sie kurz vor Ablauf der Probezeit die Kündigung mit der Begründung, ihre Vorgesetzten hätten gewisse Vorbehalte gegenüber der für die Gesuchstellerin vorgesehenen Funktion gespürt, weshalb die Basis für eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sei. Die Gesuchstellerin bestreitet, solche Vorbehalte geäussert zu haben. Der Umstand, dass die Kündigung trotz positiver Reaktion zur Schwangerschaft unmittelbar nach Abschluss des zweiten Projektes und kurz vor Ende der Probezeit erfolgte, lasse darauf schliessen, dass die Schwangerschaft der eigentliche Kündigungsgrund sei. Die Gesuchgegnerin bestätigt die guten Leistungen der Gesuchstellerin, macht aber geltend, dass die Gesuchstellerin bei der Zuteilung einer neuen Funktion mit Führungsaufgaben einen zögerlichen Eindruck gemacht habe. Im Bankenbereich sei ein 100 Prozent Einsatz eine Notwendigkeit und wegen Zweifel an der Einsatzbereitschaft der Gesuchstellerin habe man sich zur Kündigung entschieden

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine verminderte Einsatzbereitschaft der Gesuchstellerin oder Ablehnung der für sie neu vorgesehenen Funktion vorliegen. Daher sei anzunehmen, dass die Kündigung wegen der Schwangerschaft erfolgte. Das ist gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 diskriminierend und zieht eine Entschädigungspflicht nach sich.

Die Parteien einigen sich auf einen annährend dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde entsprechenden Pauschalbetrag von zirka vier Monatslöhnen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 9/2012