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- 1 Décision 2012
Kündigung eines Praktikanten in Ausbildung zum eidg. geprüften Fitnessinstruktor
Wegen Verspätungen, Verstössen und Fernbleiben von der Arbeit erhält der Praktikant in Ausbildung zum eidgenössisch geprüften Fitnessinstruktor die fristlose Kündigung. Er erachtet die Kündigung als unzulässig und fühlt sich im Verhältnis zu zwei Arbeitskolleginnen diskriminiert, weil diese mehr Lohn als er erhalten. Die Schlichtungsbehörde sieht keine Diskriminierung. Der Praktikant ist damit nicht einverstanden und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Der Gesuchsteller ist bei der Gesuchgegnerin seit dem 16. September 2009 als Praktikant angestellt und macht dabei eine Ausbildung zum eidgenössisch geprüften Fitnessinstruktor mit 100 Prozent Pensum. Die Ausbildungskosten und Reisekosten werden von der Gesuchgegnerin übernommen und der Gesuchsteller erhält im ersten Ausbildungsjahr einen monatlichen Lohn von 1'050 Franken bzw. 1'200 Franken im zweiten Jahr. Nach Nichtabsolvieren einiger Prüfungen wird sein Ausbildungsvertrag bis 30. September 2013 verlängert. Nachdem er gegen Weisungen der Gesuchgegnerin verstossen hat, verspätet zur Arbeit erscheint und am 16. Dezember 2011 gar nicht zur Arbeit auftaucht, erhält er mit Schreiben vom 17. Dezember 2011 die fristlose Kündigung. Er macht geltend, zwei weibliche Mitarbeiterinnen erhielten einen Bruttomonatslohn von 3'500 CHF, während er bei der Verlängerung seines Ausbildungsvertrages über eine bessere Qualifikation („Fitness-Instruktor mit Qualitop Status OK“) als zu Beginn der Ausbildung verfügt habe, dies aber nicht berücksichtigt wurde. Er fühlt sich daher diskriminiert. Die Gesuchgegnerin führt aus, dass der Gesuchsteller über kein Diplom verfüge und mit Ausbildungsvertrag angestellt sei, eine Diskriminierung in der Lohnauszahlung liege daher nicht vor.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die fristlose Kündigung zulässig ist. Ausserdem habe der Gesuchsteller keinen Diplomabschluss, weshalb keine Lohndiskriminierung vorliege. Der Gesuchsteller ist damit nicht einverstanden und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 15/2012
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die fristlose Kündigung zulässig ist. Ausserdem habe der Gesuchsteller keinen Diplomabschluss, weshalb keine Lohndiskriminierung vorliege. Der Gesuchsteller ist damit nicht einverstanden und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 15/2012