Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Zurich Cas 256

Keine diskriminierende Kündigung nach Mutterschaftsurlaub

Die Filialleiterin eines Hörgerätegeschäfts will nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem Pensum von maximal 60 Prozent an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Der Arbeitgeber bietet ihr zwei Teilzeitpensen in zwei anderen Filialen an. Die Gesuchstellerin ist damit nur teilweise zufrieden und stellt weitere Forderungen, mit denen der Arbeitgeber nicht einverstanden ist. Nachdem die Angestellte den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet, erfolgt die Änderungskündigung. Die Schlichtungsbehörde sieht keine Diskriminierung und erzielt einen Vergleich.

Historique de la procédure

14.08.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin ist vor dem Mutterschaftsurlaub zu 100 Prozent als Filialleiterin im Hörgerätebereich und alleinige Angestellte der Filiale tätig. Sie macht geltend, mit der früheren Personalchefin mündlich vereinbart zu haben, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zu 60 Prozent zu den bisherigen Bedingungen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren könne, wobei die Frage der Filialleitung offen geblieben sei. Gegen Ende des Mutterschaftsurlaubs finden nochmals Gespräche betreffend Weiterarbeit statt und die Gesuchstellerin bekräftigt ihren Wunsch nach einem Pensum von maximal 60 Prozent. Der Gesuchgegner bietet ihr ein 40 Prozent Pensum als Mitarbeiterin in einer Filiale mit etwas weiterem Arbeitsweg an sowie ein zusätzliches 20 Prozent Pensum in einer dritten Filiale. Eine Filialleitung der bisherigen Filiale mit 60 Prozent Pensum kommt aus betrieblichen Gründen nicht in Frage, weil es dort keine weiteren Mitarbeitenden gibt. Die Gesuchstellerin ist grundsätzlich bereit, das 40 Prozent Pensum in der entfernteren Filiale anzunehmen und verzichtet wegen des noch weiteren Arbeitsweges auf das zusätzliche 20 Prozent Pensum. Sie beharrt aber auf der Übernahme der Kosten des Arbeitswegs, womit der Gesuchgegner mit Blick auf die übrigen Angestellten nicht einverstanden ist. Nachdem die Gesuchstellerin den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet, erfolgt die Änderungskündigung unter Freistellung der Gesuchstellerin.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass auf die Weiterzahlung des bisherigen Filialleiterlohns im Rahmen des neuen 40 Prozent Pensums kein Rechtsanspruch besteht. Hinsichtlich des neu angebotenen Lohns gibt es keine Anhaltspunkte für eine Schlechterstellung der Gesuchstellerin im Vergleich mit weiteren Mitarbeitenden. Die Angabe der Gesuchgegnerin, die Weiterführung der Filialleitung sei mit einem 60 Prozent Pensum aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist glaubwürdig. Weder der neu offerierte Vertrag noch die Änderungskündigung sind diskriminierend. Da die Kündigung später als angenommen zuging, dauert die Kündigungsfrist entsprechend länger.

Die Parteien einigen sich dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde entsprechend auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist um einen Monat unter Fortsetzung der Freistellung und vollen Lohnzahlung für das bisherige 100 Prozent Pensum.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 18/2012