Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Zurich Cas 258

Sexuelle Belästigung einer Gärtnerin

Die Angestellte in einem Gärtnereibetrieb fühlt sich durch ihren Chef sexuell belästigt, der ihr am Arbeitplatz seine Liebe gestanden hat und ihr – auch nachts – SMS geschickt und sie angerufen hat. Daraufhin kündigt sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Schlichtungsbehörde sieht eine sexuelle Belästigung im Verhalten des Chefs und erzielt einen Vergleich mit Entschädigung.

Historique de la procédure

17.09.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin war seit mehr als einem Jahr beim Gärtnereibetrieb angestellt. Sie macht geltend, vom Inhaber des Betriebes sexuell belästigt worden zu sein, als er ihr am Arbeitsplatz mitteilt, er sei in sie verliebt und mit seiner (ebenfalls im Betrieb tätigen) Frau laufe schon länger nichts mehr. Diese Äusserungen schockieren die Gesuchstellerin und sie sagt dem Gesuchgegner, dass sie vergeben sei. Anderntags erwartet sie eine Entschuldigung, stellt aber nur eine unangenehme Beobachtung durch den Gesuchgegner fest. Dieses Verhalten ist ihr unheimlich, umso mehr, als sie den Chef schon früher aggressiv erlebt hat. Sie fühlt sich bedroht und wird krank. Nachdem der Chef ihr wiederholt und auch nachts SMS schickt und sie anzurufen versucht, kündigt sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Gesuchgegner bestreitet in der Verhandlung, dass eine sexuelle Belästigung vorgefallen sei. Er habe zwar gesagt, dass er in die Gesuchstellerin verliebt sei, aber keinerlei Druck oder Zwang auf seine Angestellte ausgeübt, sondern es sofort akzeptiert, als sie ihn abwies.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine verbale sexuelle Belästigung erfolgte und der Gesuchstellerin angesichts der konkreten Umstände eine Weiterarbeit im Betrieb nicht mehr zumutbar gewesen ist. Dies insbesondere in Berücksichtigung, dass die unerwünschte Annäherung vom Chef ausging, dessen Ehefrau ebenfalls im Betrieb arbeitet und des nachvollziehbaren subjektiven Bedrohungsgefühls. Die Gesuchstellerin habe nebst der Entschädigung für sexuelle Belästigung von rund einem Durchschnittsmonatslohn (6'000 Franken) Anspruch auf Nachzahlung des Betrages, der dem Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

Die Parteien einigen sich dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde entsprechend. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 21/2012