Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Zurich Cas 261

Sexuelle Belästigung einer Konditorin

Die Konditorin fühlt sich von ihrem Vorgesetzten in der Backstube sexuell belästigt. Der Vorgesetzte bestreitet jegliche sexuelle Absichten. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Historique de la procédure

21.11.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 7. Mai 2012 bei dem Gesuchgegner als Konditorin. Seit dem Ende der Probezeit wird sie ihren Angaben zufolge von ihrem Vorgesetzten an Hand, Schulter und Brust berührt, er klatscht ihr mit der Hand auf den Hintern und setzt sich auf ihren Rücken, wenn sie etwas aufhebt. Ausserdem wird sie von ihm und seiner Frau beschimpft. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 kündigt der Gesuchgegner das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012. Ab 28. August 2012 legt die Gesuchstellerin die Arbeit nieder und verlangt eine Entschädigung in der Höhe von drei schweizerischen Durchschnittslöhnen à 5'823 Franken.

Keine

Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien eine Entschädigung von 2'000 Franken vor, welche beide akzeptieren. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 22/2012