- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2012
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Konditorin
Die Konditorin fühlt sich von ihrem Vorgesetzten in der Backstube sexuell belästigt. Der Vorgesetzte bestreitet jegliche sexuelle Absichten. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 7. Mai 2012 bei dem Gesuchgegner als Konditorin. Seit dem Ende der Probezeit wird sie ihren Angaben zufolge von ihrem Vorgesetzten an Hand, Schulter und Brust berührt, er klatscht ihr mit der Hand auf den Hintern und setzt sich auf ihren Rücken, wenn sie etwas aufhebt. Ausserdem wird sie von ihm und seiner Frau beschimpft. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 kündigt der Gesuchgegner das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012. Ab 28. August 2012 legt die Gesuchstellerin die Arbeit nieder und verlangt eine Entschädigung in der Höhe von drei schweizerischen Durchschnittslöhnen à 5'823 Franken.
Keine
Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien eine Entschädigung von 2'000 Franken vor, welche beide akzeptieren. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 22/2012
Keine
Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien eine Entschädigung von 2'000 Franken vor, welche beide akzeptieren. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 22/2012