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- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
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- 1 Décision 2012
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- oui
Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer „Executive Assistant“
Die „Executive Assistant“ fühlt sich an einem Geschäftsessen von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt. Als er ihr auch noch unangebrachte Mails und SMS schreibt, wendet sie sich an die Personalmanagerin, welche ihr aber nicht weiterhilft. Stattdessen erhält sie noch am selben Tag von ihrem Vorgesetzten die Kündigung. Die von der Schlichtungsbehörde vorgeschlagene Entschädigung von 5'823 Franken wird von beiden Parteien akzeptiert.Historique de la procédure
Der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde wird angenommen
Die Gesuchstellerin war vom 1. März bis 30. Juni 2012 bei einer Unternehmung als „Executive Assistant“ beschäftigt. Sie macht geltend, dass ihr Vorgesetzter ihr während eines Geschäftsessens im März 2012 körperlich zu nahe gekommen ist und ihr ab Mai 2012 ausserdem unangemessene Mails und SMS geschickt hat. Die Gesuchstellerin wendet sich an die Human Ressources Managerin; diese rät ihr aber nur, nicht auf die Nachrichten zu reagieren. Am selben Tag erhält die Gesuchstellerin von ihrem Vorgesetzten telefonisch die Kündigung mit der Begründung, er sei mit ihrer Arbeitsleistung unzufrieden. Die briefliche Kündigung erhält sie dann mit Schreiben vom 25. Mai 2012. Anfang Juni 2012 beschwert sie sich nochmals wegen der sexuellen Belästigung und wird zu ihrem Schutz sofort freigestellt, während die Gesuchgegnerin eine anderweitige Einsatzmöglichkeit für sie sucht. Per Ende Juni 2012 erhält der Vorgesetzte, allerdings aus anderen Gründen, die fristlose Kündigung.
Wegen fehlender Prävention schlägt die Schlichtungsbehörde den Parteien eine Entschädigung von einem Durchschnittsmonatslohn vor.
Diesen Vorschlag lehnt die Gesuchgegnerin ab. Die Schlichtungsbehörde macht einen Urteilsvorschlag, welcher die Gesuchgegnerin zu einer Entschädigung von 5'823 Franken verpflichtet. Die Parteien sind mit dem Urteilsvorschlag einverstanden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 19/2012
Wegen fehlender Prävention schlägt die Schlichtungsbehörde den Parteien eine Entschädigung von einem Durchschnittsmonatslohn vor.
Diesen Vorschlag lehnt die Gesuchgegnerin ab. Die Schlichtungsbehörde macht einen Urteilsvorschlag, welcher die Gesuchgegnerin zu einer Entschädigung von 5'823 Franken verpflichtet. Die Parteien sind mit dem Urteilsvorschlag einverstanden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 19/2012