Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 46

Lohngleichheit für Gruppenleiterin

Eine Gruppenleiterin wendet sich an die Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie erhalte weniger Lohn als ein männlicher Gruppenleiter. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Historique de la procédure

15.06.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Eine Gruppenleiterin macht geltend, dass sie im Verhältnis zu einem männlichen Gruppenleiter mit ähnlichen Aufgaben weniger Lohn erhalte. Die Gesuchgegnerin führt aus, dass die Arbeit der beiden Gruppenleitenden grundsätzlich sehr ähnlich sei, jedoch nicht identisch. Bis zur internen Umstrukturierung im Dezember 2011 waren die beiden Bereiche der beiden Gruppenleitenden auch der gleichen Abteilung zugeordnet. Die Umstrukturierung mit Zuteilung des männlichen Gruppenleiters in eine andere Abteilung erfolgte wegen unterschiedlicher Ausrichtung der Bereiche. Bei der Arbeit des männlichen Gruppenleiters seien nebst einer anderen Ausbildung auch höhere sozialpädagogische Anforderungen mit einer intensiveren Coaching-Funktion erforderlich. Aus diesem Grund werden alle Mitarbeitenden in der Abteilung des männlichen Gruppenleiters höher entlöhnt als die Mitarbeitenden in der Abteilung der Gesuchstellerin.

keine

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass keine Diskriminierung vorliegt. Die Parteien einigen sich mit einer Stillschweigevereinbarung auf eine Ausgleichszahlung zur Anerkennung der geleisteten Dienste der Gesuchstellerin. Zudem wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2/2012