- Branche
- Construction
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Pas d’indication
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2012
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung und diskriminierenden Kündigung einer Assistentin in einer Baufirma
Als sich die Assistentin der Direktion einer Baufirma bei ihren Vorgesetzten über herabsetzende Behandlung und sexuelle Belästigung auf den Baustellen beschwert, wird ihr zwar zugesichert, dass entsprechende Gespräche in die Wege geleitet werden. Stattdessen erhält die Assistentin aber die Kündigung. Vor der Schlichtungsstelle erzielen die Parteien einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 8‘000 Franken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Assistentin der Direktion einer Baufirma sieht sich herabsetzenden Vorkommnissen und sexuellen Belästigungen auf den Baustellen ausgesetzt. Deshalb ist sie verschiedentlich an ihre Vorgesetzten und an den Personaldienst gelangt, um ein Gespräch zu diesem Thema zu erwirken. Trotz Zusicherungen fanden keine diesbezüglichen Gespräche statt, stattdessen erhält die Gesuchstellerin die Kündigung. Sie wendet sich unter Beizug eines Anwalts an die Schlichtungsbehörde und beantragt, dass die Gesuchgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung von 25‘000 Franken verurteilt wird: Die Kündigung, die sie erhalten habe, verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und Gleichstellungsgesetz Art. 9. Zudem habe die Gesuchgegnerin ihre Fürsorgepflichten gemäss Art. 328 Obligationenrecht vernachlässigt.
Die Gesuchgegnerin, ebenfalls anwaltlich vertreten, legt dar, dass gekündigt worden sei, weil zwei Assistentinnenstellen der Direktion zusammengelegt worden und weil die Arbeitsleistungen der Gesuchstellerin nicht mehr zufriedenstellend gewesen seien. Die durch die Gesuchstellerin angesprochenen Vorkommnisse hätten sich zudem nicht verifizieren lassen und hätten sich, wenn überhaupt, ein Jahr vor der Kündigung ereignet. Die Gesuchstellerin habe auch keine Einsprache gegen die Kündigung nach Art. 336b Obligationenrecht erhoben.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält 8‘000 Franken brutto als Entschädigung. Die Gesuchgegnerin entschuldigt sich ausserdem für die von der Gesuchstellerin beschriebenen Vorfälle auf der Baustelle, ohne diese jedoch ausdrücklich anzuerkennen
Schlichtungsstelle Bern, Fall 4(2) (2012).
Die Gesuchgegnerin, ebenfalls anwaltlich vertreten, legt dar, dass gekündigt worden sei, weil zwei Assistentinnenstellen der Direktion zusammengelegt worden und weil die Arbeitsleistungen der Gesuchstellerin nicht mehr zufriedenstellend gewesen seien. Die durch die Gesuchstellerin angesprochenen Vorkommnisse hätten sich zudem nicht verifizieren lassen und hätten sich, wenn überhaupt, ein Jahr vor der Kündigung ereignet. Die Gesuchstellerin habe auch keine Einsprache gegen die Kündigung nach Art. 336b Obligationenrecht erhoben.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält 8‘000 Franken brutto als Entschädigung. Die Gesuchgegnerin entschuldigt sich ausserdem für die von der Gesuchstellerin beschriebenen Vorfälle auf der Baustelle, ohne diese jedoch ausdrücklich anzuerkennen
Schlichtungsstelle Bern, Fall 4(2) (2012).