- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2013
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Malerin in der Probezeit wegen Schwangerschaft
Die Malerin erhält noch in der Probezeit die Kündigung, nachdem sie sich bei ihrem Arbeitgeber wegen Schwangerschaftserbrechen krank gemeldet hat. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, dass die Kündigung diskriminierend war. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 3‘000 Franken als Entschädigung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Noch in der Probezeit erhält die Gesuchstellerin, nachdem sie sich wegen Schwangerschaftserbrechen krank gemeldet hatte, die Kündigung mit der mündlichen Begründung, dass bei Ausübung des Malerberufs ein erhöhtes Risiko bestehe, das Kind zu verlieren. Der Gesuchgegner gibt ausserdem an, dass er die Gesuchstellerin wegen schlechter Arbeitsleistung entlassen habe. Zudem sei sie mit der Kündigung einverstanden gewesen. Die Gesuchstellerin hält dagegen, dass ihre Arbeit stets gerühmt worden sei und beantragt vor der Schlichtungsbehörde, dass ihr eine angemessene Entschädigung wegen diskriminierender resp. missbräuchlicher Kündigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 bezahlt werde.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellt sich heraus, dass es die Gesuchstellerin versäumt hatte, gegen die Kündigung Einsprache zu erheben.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 3‘000 Franken (ca. ein Monatslohn) als Entschädigung.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 12 (2013).
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellt sich heraus, dass es die Gesuchstellerin versäumt hatte, gegen die Kündigung Einsprache zu erheben.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 3‘000 Franken (ca. ein Monatslohn) als Entschädigung.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 12 (2013).