Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Berne Cas 96

Diskriminierende Kündigung einer Malerin in der Probezeit wegen Schwangerschaft

Die Malerin erhält noch in der Probezeit die Kündigung, nachdem sie sich bei ihrem Arbeitgeber wegen Schwangerschaftserbrechen krank gemeldet hat. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, dass die Kündigung diskriminierend war. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 3‘000 Franken als Entschädigung.

Historique de la procédure

29.10.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Noch in der Probezeit erhält die Gesuchstellerin, nachdem sie sich wegen Schwangerschaftserbrechen krank gemeldet hatte, die Kündigung mit der mündlichen Begründung, dass bei Ausübung des Malerberufs ein erhöhtes Risiko bestehe, das Kind zu verlieren. Der Gesuchgegner gibt ausserdem an, dass er die Gesuchstellerin wegen schlechter Arbeitsleistung entlassen habe. Zudem sei sie mit der Kündigung einverstanden gewesen. Die Gesuchstellerin hält dagegen, dass ihre Arbeit stets gerühmt worden sei und beantragt vor der Schlichtungsbehörde, dass ihr eine angemessene Entschädigung wegen diskriminierender resp. missbräuchlicher Kündigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 bezahlt werde.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellt sich heraus, dass es die Gesuchstellerin versäumt hatte, gegen die Kündigung Einsprache zu erheben.

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 3‘000 Franken (ca. ein Monatslohn) als Entschädigung.

Schlichtungsbehörde Bern, Fall 12 (2013).