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Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin nach Mutterschaftsurlaub
Während ihrer Schwangerschaft schlägt die Sachbearbeiterin und Projektbetreuerin der Gesuchgegnerin vor, nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr wie bisher zu 100 Prozent, sondern zu einem reduzierten Pensum weiterzuarbeiten. Nach einiger Zeit willigt die Gesuchgegnerin ein. Als die Gesuchstellerin am vereinbarten Tag jedoch wieder zur Arbeit erscheint, erhält sie umgehend die Kündigung und wird informiert, dass bereits eine andere Person eingestellt wurde. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Entschädigung von insgesamt sieben Monatslöhnen. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Sachbearbeiterin und Projektbetreuerin arbeitet seit mehreren Jahren mit einem 100 Prozent Pensum bei der Zweigniederlassung eines ausländischen Reiseunternehmens. Als sie schwanger wird, schlägt sie der Gesuchgegnerin vor, nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem reduzierten Pensum weiterzuarbeiten. Zu diesem Vorschlag bezieht die Gesuchgegnerin auch auf Nachfrage der Gesuchstellerin hin keine Stellung. Erst als die Gesuchstellerin gegen Ende ihres Mutterschaftsurlaubs nochmals bekräftigt, weiter bei der Gesuchgegnerin arbeiten zu wollen, notfalls auch wieder zu 100 Prozent, bestätigt die Gesuchgegnerin eine Wiederbeschäftigung zu 100 Prozent. Die Gesuchstellerin schliesst daraufhin einen Vertrag mit einer Tagesmutter ab und erscheint am vereinbarten Termin nach dem Mutterschaftsurlaub (unbezahlten Urlaub im Anschluss hatte die Gesuchgegnerin abgelehnt) zur Arbeit. Dort erhält sie umgehend die Kündigung mit der Begründung, es habe bereits eine neue Person eingestellt werden müssen, so dass für die Gesuchstellerin keine Arbeit mehr vorhanden sei. Man sei nicht in der Lage, der Gesuchstellerin eine ihrer Situation als Mutter entsprechende Stelle anzubieten, sondern brauche eine Arbeitskraft, die zu 100 Prozent zur Verfügung stehe. Die Gesuchstellerin hält die Kündigung für diskriminierend und gelangt an die Schlichtungsbehörde. Sie verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Nichtwiederanstellung nach dem Mutterschaftsurlaub, fünf Monatslöhne wegen diskriminierender Kündigung und eine Entschädigung für die Kosten der Tagesmutter. Die Gesuchgegnerin gibt an, dass die Kündigung nichts mit der Mutterschaft der Gesuchstellerin zu tun habe, sondern dass ihre ungenügenden Leistungen der Grund seien. Im Übrigen habe man der Gesuchstellerin bereits vor einem Jahr kündigen wollen, was wegen der Schwangerschaft dann aber nicht mehr möglich gewesen sei. Zuletzt weist die Gesuchgegnerin darauf hin, dass sie sich als ausländische Unternehmung mit dem schweizerischen Personalrecht nicht genügend auskenne.
Die Schlichtungsbehörde kommt anhand der eingereichten Unterlagen und der Befragung der Parteien zum Schluss, dass die diskriminierende Kündigung wegen Mutterschaft praktisch nachgewiesen ist. Ausserdem handelt es sich um besonders stossende Umstände einer Kündigung, weil die Gesuchstellerin kurz vor der Kündigung aufgefordert worden war, wieder ein 100 Prozent Pensum zu übernehmen und sich mit einer Tagesmutter entsprechend organisiert hatte. Für die vorgebrachte Leistungsbeanstandung gibt es keine Anhaltspunkte oder Belege.
Der Einwand der mangelnden Kenntnisse des schweizerischen Rechts kann nicht gehört werden, das Unternehmen ist dafür verantwortlich, sich über die Rechtslage zu informieren.
Entsprechend dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien auf die Bezahlung einer Entschädigung von viereinhalb Monatslöhnen sowie der Kosten der Tagesmutter für zwei Monate bis zur Vertragsauflösung. Die zusätzlich geltend gemachte Entschädigung wegen Nichtwiederanstellung kann nicht gewährt werden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 31/2012.
Die Schlichtungsbehörde kommt anhand der eingereichten Unterlagen und der Befragung der Parteien zum Schluss, dass die diskriminierende Kündigung wegen Mutterschaft praktisch nachgewiesen ist. Ausserdem handelt es sich um besonders stossende Umstände einer Kündigung, weil die Gesuchstellerin kurz vor der Kündigung aufgefordert worden war, wieder ein 100 Prozent Pensum zu übernehmen und sich mit einer Tagesmutter entsprechend organisiert hatte. Für die vorgebrachte Leistungsbeanstandung gibt es keine Anhaltspunkte oder Belege.
Der Einwand der mangelnden Kenntnisse des schweizerischen Rechts kann nicht gehört werden, das Unternehmen ist dafür verantwortlich, sich über die Rechtslage zu informieren.
Entsprechend dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien auf die Bezahlung einer Entschädigung von viereinhalb Monatslöhnen sowie der Kosten der Tagesmutter für zwei Monate bis zur Vertragsauflösung. Die zusätzlich geltend gemachte Entschädigung wegen Nichtwiederanstellung kann nicht gewährt werden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 31/2012.