Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Zurich Cas 273

Keine sexuelle Belästigung einer Aushilfe im Gastbetrieb am Ruhetag

Zwischen der Aushilfe in einem Gastbetrieb und dem Inhaber kommt es am Ruhetag des Restaurants unter Alkoholeinfluss zum Geschlechtsverkehr. Die Gesuchstellerin kündigt einige Tage später fristlos und erstattet Anzeige bei der Polizei wegen Vergewaltigung. Ausserdem gelangt sie an die Schlichtungsbehörde, wo sie Entschädigung wegen sexueller Belästigung und die Bezahlung des ausstehenden Lohnes verlangt. Die Schlichtungsbehörde erzielt keinen Vergleich und stellt die Klagebewilligung aus.

Historique de la procédure

26.03.2013
Die Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung aus
Die Aushilfe in einem Gastbetrieb ist seit rund eineinhalb Monaten teilzeitlich im Restaurant angestellt, mit dessen Inhaber sie und ihr Ehemann seit einiger Zeit befreundet sind. An einem Samstag (der Ruhetag des Restaurants) kontaktiert die Gesuchstellerin den Gesuchgegner und spricht am Telefon und via SMS mit ihm über ihre persönlichen Probleme. Nach einiger Zeit schlägt der Gesuchgegner vor, die Gesuchstellerin solle doch bei ihm vorbei kommen, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen. Die Gesuchstellerin willigt auf den Vorschlag ein und trifft alkoholisiert beim Gesuchgegner ein. Auch dieser hat bereits getrunken. In der Folge kommt es zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Noch am gleichen Abend beichtet die Gesuchstellerin das Geschehene ihrem Ehemann, welcher den Gesuchgegner anschliessend für eine persönliche Aussprache aufbietet. Einige Tage nach der Aussprache erstattet die Gesuchstellerin polizeiliche Anzeige wegen Vergewaltigung und kündigt dann fristlos. Anschliessend stellt sie ein Gesuch an die Schlichtungsbehörde und verlangt 29'115 Franken (fünf Durchschnittsmonatslöhne) Entschädigung wegen sexueller Belästigung und 2'300 Franken Lohnnachzahlung, zuzüglich Verzugszinsen, sowie Anmeldung bei der Unfall- bzw. Krankenversicherung.
Vor der Schlichtungsbehörde gibt der Gesuchgegner an, der sexuelle Verkehr sei einvernehmlich gewesen. Erst später, nicht bereits anlässlich der Aussprache über das Vorgefallene, sei dann der Vorwurf der Vergewaltigung erhoben worden. Weder sei irgendwelche Gewalt oder Drohung erfolgt noch sei ausschliesslich er der aktive Teil gewesen. Von Vergewaltigung könne daher nicht die Rede sein. Im Übrigen habe das Arbeitsverhältnis wegen Befristung im fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr bestanden. Das Strafverfahren ist noch pendent.

Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, gemäss dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag ist die Probezeit abgelaufen. Im Übrigen bestehen für die behauptete Befristung keine genügenden Anhaltspunkte, sodass die Schlichtungsbehörde in diesem Punkt zum Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.
Angesichts der gesamten Umstände erscheint allerdings eine sexuelle Belästigung bzw. Vergewaltigung nicht glaubwürdig. Vielmehr nimmt die Schlichtungsbehörde an, dass von einem einvernehmlichen, durch Alkohol begünstigten Seitensprung auszugehen sei. Die Begegnung habe im privaten Kontext statt gefunden und der für eine sexuelle Belästigung notwendige Aspekt der Unerwünschtheit im Moment des Vorfalls ist nicht glaubwürdig dargetan. Dass die Gesuchstellerin wohl nicht zuletzt aufgrund der Reaktion ihres Ehemanns das Geschehen nun nachträglich als unerwünscht bewertet, genügt nicht.

Die Schlichtungsbehörde schlug den Parteien einen Vergleich vor: Der Gesuchgegner wird verpflichtet, den ausstehenden Lohn bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachzuzahlen und die Gesuchstellerin bei der Krankenversicherung zu melden. Mangels Vorliegens einer sexuellen Belästigung besteht aber kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung.
Innerhalb der Widerrufsfrist teilten beide Parteien den Widerruf des Vergleichs mit und die Schlichtungsbehörde stellte die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 2/13.