Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Zurich Cas 274

Diskriminierende Kündigung und schlechte Arbeitsbewertung einer Personalbereichsleiterin

Die Personalbereichsleiterin und Stellvertreterin ihres Chefs in einem Metallbauunternehmen erhält während den ersten zwei Jahren ihrer Beschäftigung sehr positive Rückmeldungen zu ihren Leistungen. Kurz nach einem Vorgesetztenwechsel begibt sie sich in Mutterschaftsurlaub. Als sie wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt, wird ihre Arbeit von ihrem neuen Vorgesetzten sehr schlecht bewertet und sie erhält nach kurzer Zeit die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und 10‘000 Franken Genugtuung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Historique de la procédure

04.04.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Personalbereichsleiterin und Stellvertreterin des Chefs ist seit rund zwei Jahren bei einem Metallbauunternehmen angestellt. Während dieser Zeit erhält sie sehr gute Bewertungen ihrer Arbeit, so z.B. einen Spezialbonus mit Dankesschreiben für ihre Leistung als Stellvertreterin sowie, im Hinblick auf einen späteren, bereits geplanten Vorgesetztenwechsel, ein sehr gutes Zwischenzeugnis. Noch vor dem Eintritt des neuen Vorgesetzten teilt die Gesuchstellerin dem Unternehmen ihre Schwangerschaft mit und tritt kurz nach Eintritt des neuen Vorgesetzten ihren Mutterschaftsurlaub an. Nach ihrer Rückkehr gestaltet sich das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Vorgesetzten als schwierig, und die Gesuchstellerin sieht sich zu wenig informiert, geschnitten und wegen ihrer Teilzeitarbeit kritisiert. Nach einigen Monaten erhält die Gesuchstellerin eine schlechte Arbeitsbewertung, die sie beanstandet, und kurz darauf die Kündigung. Während der Kündigungsfrist muss die Gesuchstellerin weiterarbeiten, erleidet allerdings einen gesundheitlichen Zusammenbruch und bleibt bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, dass die Kündigung im Zusammenhang mit ihrer Mutterschaft steht und damit diskriminierend erfolgt ist. Sie verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und 10‘000 CHF Genugtuung. Die Gesuchgegnerin bestreitet die Vorwürfe; die Kündigung sei wegen der schlechten Leistungen der Gesuchstellerin erfolgt.

Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Gesuchgegnerin keine Belege für die schlechten Leistungen der Gesuchstellerin vorweisen konnte und keine konkreten Vorfälle nannte, welche Anlass zu Beanstandung gaben. Vielmehr liegen Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kommunikation zwischen dem neuen Vorgesetzten und der Gesuchstellerin vor. So wurden ihr z.B. Änderungen ihres Aufgabenbereichs nicht angemessen mitgeteilt, so dass sie diesbezüglich im Unklaren war. Aufgrund der gesamten Umstände geht die Schlichtungsbehörde davon aus, dass zwischen der Kündigung und der Mutterschaft ein Zusammenhang besteht.

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Da die Kündigung diskriminierend im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 3 und 5 erfolgte, wird der Gesuchstellerin eine Entschädigung zugesprochen, welche angesichts der stossenden Kündigungsumstände mit Herabsetzung der Gesuchstellerin, die ihren gesundheitlichen Zusammenbruch begünstigten, auf 3.5 Monatslöhne festgesetzt wird. Die Voraussetzungen für eine zusätzliche Genugtuung sieht die Schlichtungsbehörde als nicht erfüllt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 30/12.