Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Zurich Cas 277

Diskriminierende Kündigung einer nach einem betrieblichen Brandunfall beeinträchtigten Allrounderin

Die Direktionsassistentin/Allrounderin arbeitet im Rahmen einer Arbeitsintegration seit dem 1. Februar 2013 bei der Gesuchgegnerin. Nach kurzer Zeit wird sie nur noch zur WC-Reinigung eingeteilt und sucht das Gespräch mit der Gesuchgegnerin. Gleichentags erhält sie die Kündigung. Vor Schlichtungsbehörde macht sie geltend, die Kündigung sei diskriminierend erfolgt und verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Historique de la procédure

14.05.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Direktionsassistentin/Allrounderin hat an ihrer früheren Arbeitsstelle einen Brandunfall erlitten und ist seither körperlich beeinträchtigt. Im Rahmen einer Arbeitsintegration tritt die Gesuchstellerin am 1. Februar 2013 eine Arbeitsstelle bei der Gesuchgegnerin an. Dieser Arbeitsvertrag wurde noch durch den damaligen Direktor des Betriebs abgeschlossen. Vor der Schlichtungsbehörde macht die Gesuchstellerin geltend, dass ihr Vorgesetzter per 8. Februar 2013 freigestellt worden sei und sie fortan nur noch zur WC Reinigung eingeteilt wurde. Die Gesuchstellerin beschwert sich bei der Gesuchgegnerin gegen diese Arbeitseinteilung und am 8. März 2013 findet eine Besprechung mit Organen der Gesuchgegnerin, der IV und einer Vertreterin der Krankentaggeldversicherung statt zur Klärung der Frage, ob eine Umschulung im Betrieb der Gesuchgegnerin möglich sei. Gleichentags spricht die Arbeitgeberin die Kündigung per 30. April 2013 aus. Am 11. März 2013 gelangt die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde und erhebt am 14. März 2013 Einsprache gegen die Kündigung. Die Gesuchgegnerin macht geltend, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und überdies habe die Gesuchsstellerin Büro- und Inventurarbeit nicht zufriedenstellend ausgeführt.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht genügend in ihren Aufgabenbereich eingearbeitet wurde und die Begründung der Kündigung (wirtschaftliche Gründe) vorgeschoben ist.

Die Schlichtungsbehörde schlug den Parteien einen Vergleich vor und die Parteien einigten sich auf eine Entschädigung von 7'500 Franken.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 06/2013.