- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2013
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Fachspezialistin Fondsbetrieb nach Mutterschaftsurlaub
Die Kaderangehörige und Fachspezialistin Fondsbetrieb vereinbart vor ihrem Mutterschaftsurlaub mit ihrer Arbeitgeberin (einer Bank), dass sie nach ihrem Mutterschaftsurlaub ihre bisherige Funktion mit einem Pensum von 60 Prozent (bis zur Schwangerschaft hatte sie 100 Prozent gearbeitet) weiterführen kann. Als sie jedoch von ihrem Mutterschaftsurlaub zurückkehrt, wird ihr mitgeteilt, dass ihre Stelle nicht mehr zur Verfügung steht und sie entweder eine Stelle als Assistentin übernehmen könne oder kündigt. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Entschädigung von 35‘100 Franken wegen diskriminierender Kündigung und die Nachzahlung von Gratifikationszahlungen. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit vier Jahren mit 100 Prozent Pensum als Kaderangehörige und Fachspezialistin Fondsvertrieb bei einer Bank angestellt, als sie schwanger wird. Es wird schriftlich vereinbart, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub in der bisherigen Funktion zu 60 Prozent weiterarbeiten wird. Am ersten Arbeitstag nach der Rückkehr erfährt sie von ihrem Vorgesetzten, dass ihre Funktion wegen einer angeblich notwendig gewordenen Reorganisation nicht mehr zur Verfügung steht, sie statt dessen die Stelle einer Assistentin mit Lohneinbusse von 25 Prozent übernehmen könne, mit dem Vorteil, am Abend jeweils früher zu ihrer Familie zurückkehren zu können. Die Gesuchstellerin ist mit dieser Degradierung nicht einverstanden. Daraufhin wird von ihr die Unterzeichnung eines Schreibens verlangt, in welchem die Gesuchgegnerin auf die Ablehnung der offerierten Stelle als Assistentin Bezug nimmt, weitere Lohnzahlung für drei Monate und einer anschliessenden dreimonatigen Kündigungsfrist offeriert. Ausserdem wird ihr die Kündigung in Aussicht gestellt für den Fall, dass intern keine andere Stelle gefunden wird bzw. die Gesuchstellerin nicht selbst kündigt. Sie unterzeichnet nicht und schaltet eine Rechtsvertreterin ein. Daraufhin wird die Gesuchstellerin freigestellt. Bevor die angedrohte Kündigung nach Verstreichen der drei Monate erfolgt, wird sie krank und die Kündigung wird damit nichtig. Als die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen wird, gelangt die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde. Sie rügt eine unzulässige Kürzung der Bonuszahlung wegen Mutterschaft und verlangt Anpassungen im Arbeitszeugnis (korrekte und vollständige Wiedergabe von Einsatz- und Aufgabenbereich sowie wohlwollende Leistungsbeurteilung).
Die Gesuchgegnerin verlangt die Abweisung des Gesuchs mangels Diskriminierung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass der Gesuchstellerin noch wenige Monate vor ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz die Weiterführung der bisherigen Funktion mit 60 Prozent Pensum schriftlich zugesichert wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die behauptete Reorganisation tatsächlich so durchgeführt bzw. notwendigerweise zum Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes der Gesuchstellerin führen musste. Denn zwei Monate vor ihrer Rückkehr wurde noch ein zusätzlicher Mitarbeiter in ihrem Team aufgenommen und überdies hätte sie auch die Stelle eines andern Mitarbeiters gleicher Funktionsstufe übernehmen können, der einen Monat nach ihrer Rückkehr kündigte. Die angebotene Ersatzstelle mit wesentlich tieferen Anforderungen und Lohneinbusse kann nicht als zumutbarer Ersatz gelten. Damit ist der Zusammenhang der Kündigung mit dem Umstand der Mutterschaft glaubhaft gemacht und nicht widerlegt. Dieser Zusammenhang ist auch mit Bezug auf die zweite (einzig rechtswirksame) Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist gegeben.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich: Unter Berücksichtigung der zusätzlichen drei Monate bis zur Kündigung, der Freistellung und längeren Krankheit der Gesuchstellerin erscheint der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen (ca. 11‘700 CHF) angemessen. Während der für 2010 ausbezahlte Bonus nicht zu beanstanden ist, muss die gänzlich ausgebliebene Bonuszahlung 2011 in angemessener Höhe (entsprechend Bonus der am nächsten stehenden Referenzperson) nachgeholt werden, eine Kürzung wegen des Mutterschaftsurlaubs ist aufgrund des Gleichstellungsgesetzes nicht zulässig. Das Arbeitszeugnis wird angepasst.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 4/2013.
Die Gesuchgegnerin verlangt die Abweisung des Gesuchs mangels Diskriminierung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass der Gesuchstellerin noch wenige Monate vor ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz die Weiterführung der bisherigen Funktion mit 60 Prozent Pensum schriftlich zugesichert wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die behauptete Reorganisation tatsächlich so durchgeführt bzw. notwendigerweise zum Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes der Gesuchstellerin führen musste. Denn zwei Monate vor ihrer Rückkehr wurde noch ein zusätzlicher Mitarbeiter in ihrem Team aufgenommen und überdies hätte sie auch die Stelle eines andern Mitarbeiters gleicher Funktionsstufe übernehmen können, der einen Monat nach ihrer Rückkehr kündigte. Die angebotene Ersatzstelle mit wesentlich tieferen Anforderungen und Lohneinbusse kann nicht als zumutbarer Ersatz gelten. Damit ist der Zusammenhang der Kündigung mit dem Umstand der Mutterschaft glaubhaft gemacht und nicht widerlegt. Dieser Zusammenhang ist auch mit Bezug auf die zweite (einzig rechtswirksame) Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist gegeben.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich: Unter Berücksichtigung der zusätzlichen drei Monate bis zur Kündigung, der Freistellung und längeren Krankheit der Gesuchstellerin erscheint der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen (ca. 11‘700 CHF) angemessen. Während der für 2010 ausbezahlte Bonus nicht zu beanstanden ist, muss die gänzlich ausgebliebene Bonuszahlung 2011 in angemessener Höhe (entsprechend Bonus der am nächsten stehenden Referenzperson) nachgeholt werden, eine Kürzung wegen des Mutterschaftsurlaubs ist aufgrund des Gleichstellungsgesetzes nicht zulässig. Das Arbeitszeugnis wird angepasst.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 4/2013.