Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Protection contre le congé • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Zurich Cas 285

Kündigung einer Sachbearbeiterin wegen Schwangerschaft

Die Sachbearbeiterin in einer Werbeagentur informiert ihren Vorgesetzten über ihre Schwangerschaft. Dieser reagiert ungehalten und beleidigend. Als sich die Sachbearbeiterin zur Wehr setzt, spricht ihr Vorgesetzter die fristlose Kündigung aus. Noch vor der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Das Verfahren wird abgeschrieben.

Historique de la procédure

08.08.2013
Das Schlichtungsbegehren wird zurückgezogen
Die Gesuchstellerin ist seit rund drei Jahren Sachbearbeiterin in einer Werbeagentur mit 80 Prozent Pensum. Als sie dem Chef und Inhaber, zu dessen Stellvertreterin sie avanciert ist, ihre Schwangerschaft mitteilt, reagiert er ungehalten und vorwurfsvoll, nach Empfinden der Gesuchstellerin auch beleidigend, wogegen sie sich zur Wehr setzt. Nach einer Verspätung wegen Morgenübelkeit erhält sie eine Verwarnung und in der anschliessenden Aussprache mit dem Chef eine fristlose Kündigung wegen angeblich beleidigender Äusserungen ihm gegenüber. Die Gesuchstellerin erhebt hierauf Einsprache gegen die Kündigung, bietet ihre Dienste weiterhin an und gelangt an die Schlichtungsbehörde. Sie verlangt die Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung bzw. die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Rachekündigung.

Keine

Vor Ansetzen einer Verhandlung zieht die Gesuchstellerin das Gesuch zurück und teilt mit, sie habe sich mit dem Chef auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Dementsprechend wird das Verfahren als durch Rückzug zufolge Einigung erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/13.