Branche
Culture, médias, recherche
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Zurich Cas 286

Weniger Lohn für eine weibliche Mitarbeiterin bei der Datenarchivierung als für zwei männliche Mitarbeiter

Die Mitarbeiterin in einem Projekt der elektronischen Datenarchivierung verdient für die gleiche Arbeit weniger als die beiden männlichen Projektmitarbeiter. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt die Feststellung der Lohnungleichheit sowie die Nachzahlung des diskriminierungsfreien Lohns von total 3'432 Franken. An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.

Historique de la procédure

27.08.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin ist mit einem 50 Prozent Pensum befristet auf ein Jahr für ein Projekt der elektronischen Datenarchivierung beim Gesuchgegner angestellt. Ihre beiden Kollegen, die einige Monate später für das gleiche Projekt angestellt wurden, erhalten mehr Lohn als sie. Im Vergleich zum rund vier Jahre älteren Kollegen macht die Differenz etwas mehr als 10 Prozent aus, im Verhältnis zum rund zehn Jahre älteren Kollegen beträgt die Differenz zirka 20 Prozent. Die Tätigkeit der Gesuchstellerin und ihrer männlichen Kollegen ist identisch mit Ausnahme der letzten drei Monate der befristeten Anstellung der Gesuchstellerin, in welchem Zeitraum die beiden Kollegen zusätzlich im Tagesgeschäft eingesetzt werden. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsbehörde und macht Lohndiskriminierung geltend. Sie verweist auf die Mailkorrespondenz mit der Personalverantwortlichen, in welcher diese einen Lohnunterschied bestätigt, dies allerdings mit dem unterschiedlichen Alter der Kollegen und davon abgeleitet einer zusätzlichen Berufserfahrung rechtfertigt. Der Gesuchgegner macht geltend, dass die Tätigkeit zumindest in den letzten drei Monaten der massgeblichen Anstellungszeit unterschiedlich gewesen sei und die beiden männlichen Mitarbeiter zusätzliche Anforderungen erfüllt hätten. Insgesamt sei der Lohnunterschied durch die unterschiedliche Berufserfahrung gerechtfertigt, welches Kriterium auch zu einem entsprechenden Lohnunterschied zwischen den beiden männlichen Kollegen geführt habe. Diese hätten zudem mehr Leistung erbracht.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine Diskriminierung glaubhaft gemacht ist. Im Wesentlichen wurde die gleiche Tätigkeit ausgeübt, für welche keine speziellen Vorkenntnisse erforderlich waren. Seitens des Gesuchgegners wurde nicht dargetan, inwiefern sich eine allenfalls unterschiedliche Berufserfahrung im Arbeitswert niederschlug. Ein Vergleich der Curricula ergibt wenig Aufschluss über Art, Dauer und Pensum der vorgängigen Tätigkeiten der Vergleichspersonen und aus dem der Gesuchstellerin ausgestellten Zeugnis kann geschlossen werden, dass sie die ihr übertragene Tätigkeit kompetent und sorgfältig ausführte. Für einen angeblich grösseren Output der Kollegen bestehen keine Anhaltspunkte. Insgesamt muss angenommen werden, dass die angebliche zusätzliche Berufserfahrung kein eigenständiges Kriterium für den Lohnunterschied und die Einreihung war, sondern dabei effektiv auf das Alter abgestellt wurde. Dieses kann nicht per se einen Lohnunterschied rechtfertigen, sondern nur in dem Umfang, in welchem tatsächlich ein Arbeitsmehrwert resultiert, was hier nicht dargetan ist.

Die Schlichtungsbehörde hält es für angemessen, den Lohn der Gesuchstellerin rückwirkend mindestens auf das Lohnniveau des vier Jahre älteren Kollegen anzuheben für die neun Monate der effektiv gleichen Tätigkeit. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Nachdem ein Widerruf ausblieb, wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 12/13.