Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Homme
Base légale
Autre
Mots-clés juridiques
Autre
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Zurich Cas 288

Diskriminierende Kündigung wegen der Religionszugehörigkeit – Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz

Ein Betriebsleiter eines Hotels erhält noch während der Probezeit die Kündigung. Da keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes erkennbar sind, ist die Schlichtungsbehörde unzuständig.

Historique de la procédure

04.09.2013
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren wegen Unzuständigkeit ab
Der Gesuchsteller ist seit rund einem Monat als Betriebsleiter eines Hotels der Gesuchgegnerin angestellt, als er noch während der Probezeit die Kündigung erhält. Begründet wird dies schriftlich mit divergierenden Auffassungen hinsichtlich Art der Betriebsführung. Den eingereichten Akten sind keine Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes zu entnehmen. Eine telefonische Nachfrage der Vorsitzenden beim Gesuchsteller bleibt diesbezüglich ebenfalls unergiebig, der Gesuchsteller erwähnt, dass die Kündigung wohl mit seiner Religionszugehörigkeit zusammenhängt und dem Umstand, dass er im Restaurant das Angebot an Schweinefleisch eingeschränkt habe. Dem Gesuchsteller werden von der Vorsitzenden ein Rückzug des Gesuchs wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz und ein allfälliges Wiedereinreichen beim zuständigen Friedensrichter empfohlen.

Keine

Nach Erhalt der Rückzugsbestätigung seitens des Gesuchstellers wird das Verfahren als durch Rückzug wegen Unzuständigkeit erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 16/13.