Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Zurich Cas 290

Diskriminierende Kündigung einer Physiotherapeutin wegen Schwangerschaft

Die Physiotherapeutin teilt ihrer neuen Arbeitgeberin nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und noch vor Arbeitsantritt ihre Schwangerschaft mit. Daraufhin erhält sie die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde, macht diskriminierende Kündigung geltend und verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Die Parteien können sich nicht einigen und die Klagebewilligung wird ausgestellt.

Historique de la procédure

25.09.2013
Die Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin und die Gesuchgegnerin schliessen am 6. April 2013 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 6. August 2013 ab. Vereinbart wird ein Monatslohn von 4'280 Franken brutto für ein 80 Prozent Pensum als Physiotherapeutin. Mitte Mai 2013 informiert die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin über ihre Schwangerschaft. Die Gesuchgegnerin verlangt darauf von der Gesuchstellerin, dass sie einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Die Gesuchgegnerin will diesen nicht unterschreiben, weil sie sich vorher beraten lassen möchte. Daraufhin schickt die Gesuchgegnerin am 23. Mai 2013 der Gesuchstellerin die Kündigung mit dem Wortlaut: «Du hast mündlich eingewilligt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben», mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen. Die Stelle sei im Übrigen wieder besetzt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 erhebt die Gesuchstellerin bei der Gesuchgegnerin Einsprache gegen die Kündigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 9. Danach gelangt sie an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung.

Keine

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Ergebnis, dass die Kündigung diskriminierend ist und unterbreitet einen Vergleichsvorschlag (Lohnzahlung für sieben Arbeitstage sowie eine Entschädigung von 12'000 Franken). Dieser wird von der Gesuchgegnerin nicht akzeptiert. Auch der den Parteien anschliessend zugestellte Urteilsvorschlag wird von der Gesuchgegnerin abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde erteilt deshalb der Gesuchstellerin die Klagebewilligung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2013.