Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 2000 - 2001
Entrée en force
oui
Zurich Cas 52

Lohnnachzahlung für zwei Hortnerinnen

Zwei Hortnerinnen, die an der Schule arbeiten, werden in einer Zürcher Gemeinde gleich bezahlt wie KindergärtnerInnen, was auf Verordnungsebene festgehalten ist. Als die KindergärtnerInnen im ganzen Kanton Zürich aufgrund einer Lohnklage (Zürich Fall 7) höher eingestuft werden, bekommen auch die Hortnerinnen mehr Lohn. Die aus dem gleichen Verfahren resultierenden rückwirkenden Lohnnachzahlungen jedoch verweigert ihnen die Gemeinde. Die beiden Hortnerinnen legen gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Rekurs ein und bekommen Recht.

Historique de la procédure

11.07.2000
Schulpflege weist Begehren ab
26.06.2001
Der Bezirksrat Meilen heisst den Rekurs gut
Konfrontiert mit den Lohnnachzahlungsforderungen der zwei an der Schule beschäftigten Hortnerinnen winkt die Schulpflege ab mit dem Hinweis, sie habe die Lohnerhöhungen freiwillig gewährt, ohne dass aus dem Lohngleichheitsverfahren der Kindergärtnerinnen ein Rechtsanspruch bestünde. Deshalb sei sie zu keinerlei Nachzahlungen verpflichtet. Die Hortnerinnen rekurrieren beim Bezirksrat. Da ihre Gleichstellung mit den Kindergärtnerinnen im gemeindeeigenen Personalrecht festgeschrieben sei, hätten sie wie die KindergärtnerInnen Anspruch auf Lohnnachzahlungen von 9 Prozent ihres Bruttolohns für die Jahre 1995 bis 1999. Die Gemeinde hält dagegen, der Beruf KindergärtnerIn sei hinsichtlich Ausbildung und Anforderungen höher einzustufen als der Beruf HortnerIn. Darum sei kein Zwang zur Gleichbehandung gegeben.

In der Ausführungsbestimmung zur kommunalen Besoldungsverordnung ist klar festgehalten, Besoldung und Arbeitsbedingungen der HortnerInnen richteten sich «grundsätzlich nach den kantonalen Empfehlungen für das Dienstverhältnis der Kindergärtnerinnen». Die Gemeinde verkenne die Rechtslage, wenn sie meine, diese Bestimmung sei rechtlich nicht verpflichtend. Die Wendung «grundsätzlich» dürfe nicht dazu dienen, die Empfehlungen opportunistisch zu umgehen. Nachvollziehbar wäre die Argumentation, die Gemeinde habe nicht wissen können, dass die Löhne der KindergärtnerInnen im Kanton Zürich zu tief waren, der alte Lohn habe dem entsprochen, was sie für HortnerInnen für angemessen hielt. Dann aber würde nicht einleuchten, warum die Gemeinde den HortnerInnen die gleichen Lohnerhöhungen wie den KindergärtnerInnen zugesteht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist auch verletzt, wenn HortnerInnen zu verschiedenen Zeiten ungleich bezahlt werden. Wenn die HortnerInnen heute den höheren Ansatz verdienen, dann stand ihnen dieser immer schon zu. Der Vergleich zwischen den Berufen HortnerIn und KindergärtnerIn dagegen, so der Bezirksrat, interessiere in diesem Zusammenhang nicht. Wären die Berufe nicht in etwa gleichwertig, wäre ihre gleiche Bezahlung mit Blick auf die Rechtsgleichheit sowieso zu beanstanden, da Behörden verpflichtet sind, nicht gleichwertige Arbeit ungleich zu besolden.

Die Rekurse werden vollumfänglich gutgeheissen. Die Hortnerinnen erhalten zudem eine Parteientschädigung von 1'500 Franken.

GE.2001.00004 + 5/2.02.05