- Branche
- Autres services
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 6 Décisions 2010 - 2016
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Nichtzahlung einer Abgangsentschädigung für eine Personalfachfrau
Die Personalfachfrau ist seit 1988 bei einem Unternehmen angestellt, als sie 2009 die Kündigung erhält. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und danach an das Kantonsgericht und verlangt unter anderem eine Abgangsentschädigung von CHF 330‘916 (elf Monatslöhne plus pro rata 13. Monatsgehalt). Anders als männliche Mitarbeiter habe sie keine Abgangsentschädigung erhalten. Die Klägerin räumt zwar ein, dass sie in einer Vereinbarung dem Verzicht auf eine Abgangsentschädigung zugestimmt hat, allerdings habe sie sich dabei in einem Irrtum befunden. Das Zivilgericht hält eine Lohndiskriminierung für glaubhaft gemacht und spricht der Klägerin eine Abgangsentschädigung von CHF 294‘452 zuzüglich Zinsen zu. Das Appellationsgericht heisst die darauffolgende Berufung der Arbeitgeberin teilweise gut und reduziert die Abgangsentschädigung um den Betrag von CHF 86'176. Die Reduktion entspricht zwei Monatslöhnen inklusive Pensionskassenbeiträge, welche von der Arbeitgeberin zu viel ausbezahlt worden sind. Das Bundesgericht schützt eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurück. Das Appellationsgericht kommt im neuen Urteil wiederum zum Schluss, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin CHF 208'276 sowie CHF 4'875 jeweils nebst Zins zu bezahlen hat. Das Bundesgericht hebt hingegen den Entscheid des Appellationsgerichts auf, so dass die Arbeitgeberin schlussendlich keine Abgangsentschädigung zahlen muss.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Die Klägerin ist Personalfachfrau bei einem Unternehmen und erhält 2009 die Kündigung, obwohl sie für diese Zeit krankgeschrieben worden ist. Anders als kurz vor ihr aus dem Betrieb ausgetretene männliche Mitarbeiter mit vergleichbarem Jahressalär (zuletzt betrug das Jahresgehalt der Klägerin CHF 361‘036 plus Bonus), erhält sie keine Abgangsentschädigung. Sie gelangt am 30. November 2009 an die Schlichtungsstelle und verlangt die Bezahlung einer diskriminierungsfreien Abgangsentschädigung (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz). Vor der Schlichtungsstelle können sich die Parteien nicht einigen und die Klagebewilligung wird ausgestellt.
Das Zivilgericht heisst die Beschwerde gut
Am 19. Juli 2010 gelangt die Personalfachfrau an das Zivilgericht und macht geltend, im Vergleich zu ebenfalls aus dem Unternehmen ausgetretenen Männern mit vergleichbarem Einkommen (sog. „Vergleichsmänner“) bei der Abgangsentschädigung diskriminiert worden zu sein. So haben zwei männliche Mitarbeiter mit einem Einkommen von CHF 37‘659 bzw. CHF 20‘500 pro Monat eine Abgangsentschädigung von CHF 1‘200‘000 bzw. einmalig CHF 61‘500 erhalten, während die Klägerin mit einem Monatsgehalt von rund CHF 30'000 keine Abgangsentschädigung erhalten hat. Sie verlangt unter anderem eine Abgangsentschädigung von CHF 330‘916 (11 Monatslöhne plus 13. Monatsgehalt pro rata) zuzüglich fünf Prozent Verzugszins ab 1. Juni 2009. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Klägerin im Gegensatz zu den zum Vergleich herangezogenen männlichen Mitarbeitenden keine Führungsverantwortlichkeit besessen und in ihrer Position keinen massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen gehabt habe, weder in strategischer, wissenschaftlicher, noch ökonomischer Hinsicht.
Das Zivilgericht führt aus, dass die Klägerin nicht eine Abgangsentschädigung in der gleichen Höhe wie die beiden Vergleichsmänner verlangt habe, sondern eine individuell nach Dienstalter und Monatsgehalt berechnete Entschädigung. Die Kriterien Lebensalter, Dienstalter und Lohn sind denn auch die einzigen Kriterien, welche die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Abgangsentschädigungen gemäss dem Reglement der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2009 verwenden darf. Weitere Kriterien, wie der Einfluss auf den Unternehmenserfolg, seien laut Reglement nicht massgebend und sind entsprechend von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Abgangsentschädigung der „Vergleichsmänner“ nicht angewandt worden. Demzufolge sei eine Diskriminierung glaubhaft gemacht (Art. 6 Gleichstellungsgesetz) und die Klägerin habe einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Abgangsentschädigung.
Die Beschwerdegegnerin wird zur Zahlung einer Abgangsentschädigung von CHF 294‘452 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 1. Juni 2009 und CHF 4'875 zuzüglich fünf Prozent seit dem 30. November 2009 verurteilt.
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt P.2010.143.
Das Zivilgericht führt aus, dass die Klägerin nicht eine Abgangsentschädigung in der gleichen Höhe wie die beiden Vergleichsmänner verlangt habe, sondern eine individuell nach Dienstalter und Monatsgehalt berechnete Entschädigung. Die Kriterien Lebensalter, Dienstalter und Lohn sind denn auch die einzigen Kriterien, welche die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Abgangsentschädigungen gemäss dem Reglement der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2009 verwenden darf. Weitere Kriterien, wie der Einfluss auf den Unternehmenserfolg, seien laut Reglement nicht massgebend und sind entsprechend von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Abgangsentschädigung der „Vergleichsmänner“ nicht angewandt worden. Demzufolge sei eine Diskriminierung glaubhaft gemacht (Art. 6 Gleichstellungsgesetz) und die Klägerin habe einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Abgangsentschädigung.
Die Beschwerdegegnerin wird zur Zahlung einer Abgangsentschädigung von CHF 294‘452 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 1. Juni 2009 und CHF 4'875 zuzüglich fünf Prozent seit dem 30. November 2009 verurteilt.
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt P.2010.143.
Das Appellationsgericht heisst die Berufung der Arbeitgeberin teilweise gut
Das beklagte Unternehmen erhebt gegen den Entscheid des Zivilgerichts Berufung beim Appellationsgericht. Es bringt vor, dass die Abgangsentschädigung keinen Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz darstelle und damit keine Ansprüche ausgelöst werden können. Weiter bestehe eine Vereinbarung zwischen den Parteien vom 19./25. Mai 2009, in welcher die Berufungsbeklagte auf eine Abgangsentschädigung verzichtet habe. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Berufungsklägerin ihr deutlich gemacht habe, dass sie in Zukunft aufgrund eines Systemwechsels nicht mehr gedenke, in ihrem und vergleichbaren Fällen Abgangsentschädigungen auszuzahlen. Später habe die Berufungsbeklagte jedoch erfahren, dass kein Systemwechsel vorgenommen wurde. Sie führt daher aus, dass sie sich beim Abschluss der Vereinbarung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass die Klage aus Gleichstellungsgesetz bereits von der Vorinstanz als verspätet hätte abgelehnt werden müssen, da die 180-tägige Frist von Art. 11 Abs. 3a Gleichstellungsgesetz und Art. 9 Gleichstellungsgesetz i.V.m. Art. 336b Obligationenrecht nicht eingehalten wurde. Sie hält zudem fest, dass die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten männlichen Vergleichspersonen nicht zum Vergleich taugen. In einem Fall sei keine Abgangsentschädigung ausbezahlt worden, sondern lediglich der Lohn bis zur ordentlichen Kündigungsfrist. Im anderen Fall sei eine Zwischenlösung gefunden worden, da der betroffene Mitarbeiter das Unternehmen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist freiwillig verlassen wollte.
Das Appellationsgericht hält vorerst fest, dass die Fristen im erstinstanzlichen Prozess gewahrt worden sind. Vorliegend handelt es sich nicht um eine diskriminierende Kündigung nach Art. 336b Obligationenrecht, sondern um eine Verletzung der Kündigungssperrfrist wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b Obligationenrecht. Daher kommt die 180 Tage-Frist von Art. 336b Obligationenrecht nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Behauptung, dass die Abgangsentschädigung kein Entgelt gemäss Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz darstelle, hält das Appellationsgericht fest, dass unter Lohn nach Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung jedes Entgelt fällt, welches für geleistete Arbeit entrichtet wird. Die Bemessung der Abgangsentschädigung basiert auf Monatslöhnen und weist einen engen Zusammenhang mit der Arbeit auf. Diese Lohnnähe führt dazu, dass die Entschädigung unter Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz fällt und geeignet ist, Ansprüche gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d Gleichstellungsgesetz auszulösen. Das Appellationsgericht hält weiter fest, dass die Berufungsbeklagte zumindest habe glaubhaft machen können, dass männlichen Mitarbeitern mit vergleichbar hohem Lohn sogenannte „severance payments“ ausgerichtet wurden. Damit kann von einer Diskriminierung ausgegangen werden.
Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Berufungsbeklagten in keinem Fall eine Abgangsentschädigung zustehe, da diese im Rahmen einer Umstrukturierung abgeschafft worden seien. Der neue Sozialplan sieht jedoch Abgangsentschädigungen nach Anzahl Dienstjahre und Basissalär vor. Der Berufungsklägerin würde somit grundsätzlich eine Abgangsentschädigung zustehen. Die Berufungsklägerin gibt an, dass trotzdem keine Abgangsentschädigung zu bezahlen sei, da die Berufungsbeklagte in einer Vereinbarung zwischen den Parteien vom 19./25. Mai 2009 darauf verzichtet habe. Die Berufungsbeklagte behauptet jedoch, dass sie den Vertrag nur unterschrieben habe, weil die unklaren Aussagen der Berufungsklägerin dazu geführt haben, dass sie die Durchsetzung ihres Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung als unmöglich angesehen habe. Das Appellationsgericht sieht es als erwiesen, dass die Berufungsbeklagte diesen Vertrag nicht eingegangen wäre, wenn sie alle wesentlichen Tatsachen gekannt hätte. Es hält die Vereinbarung auch in weiteren Punkten für fehlerhaft. So hat sich die Berufungsklägerin bereit erklärt, eine Nachzahlung von zwei Monatslöhnen wegen Krankheit zu leisten. Die Berufungsbeklagte hat aber keinen Nachweis, dass sie im betreffenden Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war. Ein Arztzeugnis ist erst nachträglich eingeholt worden und stützt sich vollständig auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten. Die Nachzahlung der zwei Monatslöhne April/Mai 2009 wäre somit nicht geschuldet gewesen, weshalb die Vereinbarung keinen ausgewogenen Vergleich darstellt und in ihrer Gesamtheit als ungültig zu betrachten ist. Die Berechnungen der Vorinstanz sind anzupassen.
Das Appellationsgericht heisst die Berufung im Umfang von CHF 86'176 mit Entscheid vom 26. März 2014 gut. Dieser Betrag entspricht den zwei Monatslöhnen April/Mai 2009, inklusive Pensionskassenbeiträgen. Diese sind im Rahmen der Vereinbarung ausbezahlt worden. Das Appellationsgericht stellt fest, dass diese Vereinbarung ungültig ist und somit die zwei Monatslöhne zurückbezahlt werden müssen. Entsprechend verurteilt das Appellationsgericht das Unternehmen, der ehemaligen Arbeitnehmerin CHF 208'276 nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. Juni 2009 sowie CHF 4'875 nebst Zins zu 5 Prozent seit 30. November 2009 zu bezahlen. Der Beklagten wird für den nicht gleichstellungsrechtlichen Teil der Klage eine Gebühr von CHF 5‘400 auferlegt. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteienentschädigung von CHF 13'000 zzgl. acht Prozent Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Appellationsgericht hält vorerst fest, dass die Fristen im erstinstanzlichen Prozess gewahrt worden sind. Vorliegend handelt es sich nicht um eine diskriminierende Kündigung nach Art. 336b Obligationenrecht, sondern um eine Verletzung der Kündigungssperrfrist wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b Obligationenrecht. Daher kommt die 180 Tage-Frist von Art. 336b Obligationenrecht nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Behauptung, dass die Abgangsentschädigung kein Entgelt gemäss Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz darstelle, hält das Appellationsgericht fest, dass unter Lohn nach Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung jedes Entgelt fällt, welches für geleistete Arbeit entrichtet wird. Die Bemessung der Abgangsentschädigung basiert auf Monatslöhnen und weist einen engen Zusammenhang mit der Arbeit auf. Diese Lohnnähe führt dazu, dass die Entschädigung unter Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz fällt und geeignet ist, Ansprüche gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d Gleichstellungsgesetz auszulösen. Das Appellationsgericht hält weiter fest, dass die Berufungsbeklagte zumindest habe glaubhaft machen können, dass männlichen Mitarbeitern mit vergleichbar hohem Lohn sogenannte „severance payments“ ausgerichtet wurden. Damit kann von einer Diskriminierung ausgegangen werden.
Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Berufungsbeklagten in keinem Fall eine Abgangsentschädigung zustehe, da diese im Rahmen einer Umstrukturierung abgeschafft worden seien. Der neue Sozialplan sieht jedoch Abgangsentschädigungen nach Anzahl Dienstjahre und Basissalär vor. Der Berufungsklägerin würde somit grundsätzlich eine Abgangsentschädigung zustehen. Die Berufungsklägerin gibt an, dass trotzdem keine Abgangsentschädigung zu bezahlen sei, da die Berufungsbeklagte in einer Vereinbarung zwischen den Parteien vom 19./25. Mai 2009 darauf verzichtet habe. Die Berufungsbeklagte behauptet jedoch, dass sie den Vertrag nur unterschrieben habe, weil die unklaren Aussagen der Berufungsklägerin dazu geführt haben, dass sie die Durchsetzung ihres Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung als unmöglich angesehen habe. Das Appellationsgericht sieht es als erwiesen, dass die Berufungsbeklagte diesen Vertrag nicht eingegangen wäre, wenn sie alle wesentlichen Tatsachen gekannt hätte. Es hält die Vereinbarung auch in weiteren Punkten für fehlerhaft. So hat sich die Berufungsklägerin bereit erklärt, eine Nachzahlung von zwei Monatslöhnen wegen Krankheit zu leisten. Die Berufungsbeklagte hat aber keinen Nachweis, dass sie im betreffenden Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war. Ein Arztzeugnis ist erst nachträglich eingeholt worden und stützt sich vollständig auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten. Die Nachzahlung der zwei Monatslöhne April/Mai 2009 wäre somit nicht geschuldet gewesen, weshalb die Vereinbarung keinen ausgewogenen Vergleich darstellt und in ihrer Gesamtheit als ungültig zu betrachten ist. Die Berechnungen der Vorinstanz sind anzupassen.
Das Appellationsgericht heisst die Berufung im Umfang von CHF 86'176 mit Entscheid vom 26. März 2014 gut. Dieser Betrag entspricht den zwei Monatslöhnen April/Mai 2009, inklusive Pensionskassenbeiträgen. Diese sind im Rahmen der Vereinbarung ausbezahlt worden. Das Appellationsgericht stellt fest, dass diese Vereinbarung ungültig ist und somit die zwei Monatslöhne zurückbezahlt werden müssen. Entsprechend verurteilt das Appellationsgericht das Unternehmen, der ehemaligen Arbeitnehmerin CHF 208'276 nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. Juni 2009 sowie CHF 4'875 nebst Zins zu 5 Prozent seit 30. November 2009 zu bezahlen. Der Beklagten wird für den nicht gleichstellungsrechtlichen Teil der Klage eine Gebühr von CHF 5‘400 auferlegt. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteienentschädigung von CHF 13'000 zzgl. acht Prozent Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Arbeitgeberin teilweise gut
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt das beklagte Unternehmen beim Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts, d.h. die Verurteilung des Unternehmens zur Zahlung von CHF 208'276 nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. Juni 2009 sowie CHF 4'875 nebst Zins zu fünf Prozent seit 30. November 2009, aufzuheben. Sodann seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens in allen drei Instanzen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Bundesgericht befasst sich insbesondere mit der Gültigkeit der Vereinbarung vom 19./25. Mai 2009. Laut Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdegegnerin bei der Unterzeichnung der Verfügung einem Grundlagenirrtum hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche unterlegen, hervorgerufen durch die von der Beschwerdeführerin kommunizierte Haltung betreffend künftiger Handhabung von Abgangsentschädigungen. Das Bundesgericht widerspricht dem. Die Beschwerdegegnerin habe am Beispiel der von ihr persönlich vorgebrachten männlichen Vergleichspersonen sehen können, dass der Anspruch auf Abgangsentschädigung durchsetzbar ist. Sie kann sich demnach nicht auf einen Irrtum hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche berufen. Das Bundesgericht hält jedoch weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Argumentation gar keinen Irrtum, sondern vielmehr eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 Obligationenrecht geltend macht. Diese beruht nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin darauf, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben habe, künftig keine Abgangsentschädigungen auszahlen zu wollen, obwohl sie gleichzeitig eine Abgangsentschädigungsregelung im neuen Sozialplan vorgesehen hat. Dadurch habe die Beschwerdeführerin vorsätzlich dazu beigetragen, bei der Beschwerdegegnerin einen Irrtum auszulösen. Die Beschwerdegegnerin muss nun in einem weiteren Verfahren beweisen, dass eine täuschende Handlung auf Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegen und sich diese kausal auf den Abschluss der Vereinbarung ausgewirkt hat.
Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Täuschung nachgewiesen hat. Der Beschwerdegegnerin werden die Gerichtskosten von CHF 800 auferlegt. Zudem muss sie die Beschwerdeführerin mit CHF 2‘500 für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen.
Bundesgerichtsentscheid 4A_523/2014 vom 12. Februar 2015
Das Bundesgericht befasst sich insbesondere mit der Gültigkeit der Vereinbarung vom 19./25. Mai 2009. Laut Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdegegnerin bei der Unterzeichnung der Verfügung einem Grundlagenirrtum hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche unterlegen, hervorgerufen durch die von der Beschwerdeführerin kommunizierte Haltung betreffend künftiger Handhabung von Abgangsentschädigungen. Das Bundesgericht widerspricht dem. Die Beschwerdegegnerin habe am Beispiel der von ihr persönlich vorgebrachten männlichen Vergleichspersonen sehen können, dass der Anspruch auf Abgangsentschädigung durchsetzbar ist. Sie kann sich demnach nicht auf einen Irrtum hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche berufen. Das Bundesgericht hält jedoch weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Argumentation gar keinen Irrtum, sondern vielmehr eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 Obligationenrecht geltend macht. Diese beruht nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin darauf, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben habe, künftig keine Abgangsentschädigungen auszahlen zu wollen, obwohl sie gleichzeitig eine Abgangsentschädigungsregelung im neuen Sozialplan vorgesehen hat. Dadurch habe die Beschwerdeführerin vorsätzlich dazu beigetragen, bei der Beschwerdegegnerin einen Irrtum auszulösen. Die Beschwerdegegnerin muss nun in einem weiteren Verfahren beweisen, dass eine täuschende Handlung auf Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegen und sich diese kausal auf den Abschluss der Vereinbarung ausgewirkt hat.
Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Täuschung nachgewiesen hat. Der Beschwerdegegnerin werden die Gerichtskosten von CHF 800 auferlegt. Zudem muss sie die Beschwerdeführerin mit CHF 2‘500 für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen.
Bundesgerichtsentscheid 4A_523/2014 vom 12. Februar 2015
Das Appellationsgericht heisst die Berufung der Arbeitgeberin teilweise gut
Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Das Appellationsgericht habe im vorangehenden Entscheid zu Unrecht einen Grundlagenirrtum angenommen. Vielmehr habe das Appellationsgericht eine Täuschung (Art. 28 OR) zu prüfen, was die Beschwerdegegnerin auch geltend gemacht habe.
Laut dem Appellationsgericht ist erstellt, dass zum Zeitpunkt des Verhandelns und des Abschlusses der angefochtenen Vereinbarung bereits ein neues Abgangsentschädigungskonzept beschlossen und für grundsätzlich anwendbar erklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin habe dies jedoch nicht gewusst, da sie bewusst nicht darüber informiert worden ist. Vielmehr sei der Beschwerdegegnerin bei den Verhandlungen erklärt worden, dass die Abgangsentschädigung generell im Sinne einer Praxisänderung gestrichen worden sei. Das Appellationsgericht stellt deshalb fest, dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung ohne Abgangsentschädigung nur aufgrund dieser irrigen Annahme geschlossen hat. Damit bejaht das Appellationsgericht eine Täuschung (Art. 28 OR) von Seiten der Beschwerdeführerin.
Bei der Berechnung der Nachzahlung stützt sich das Appellationsgericht auf sein vorangehendes Urteil vom 26. März 2014. Es heisst die Berufung im Umfang von CHF 86'176 gut. Dieser Betrag entspricht den zwei Monatslöhnen April/Mai 2009, inklusive Pensionskassenbeiträgen. Entsprechend verurteilt das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin erneut, der Beschwerdegegnerin CHF 208'276 nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. Juni 2009 sowie CHF 4'875 nebst Zins zu 5 Prozent seit 30. November 2009 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'400 zu tragen. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 13'000 plus acht Prozent MWST von CHF 1'040 zu bezahlen.
Appellationsgerichtsentscheid ZB.2013.33 (AG.2015.796) vom 26.10.2015
Laut dem Appellationsgericht ist erstellt, dass zum Zeitpunkt des Verhandelns und des Abschlusses der angefochtenen Vereinbarung bereits ein neues Abgangsentschädigungskonzept beschlossen und für grundsätzlich anwendbar erklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin habe dies jedoch nicht gewusst, da sie bewusst nicht darüber informiert worden ist. Vielmehr sei der Beschwerdegegnerin bei den Verhandlungen erklärt worden, dass die Abgangsentschädigung generell im Sinne einer Praxisänderung gestrichen worden sei. Das Appellationsgericht stellt deshalb fest, dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung ohne Abgangsentschädigung nur aufgrund dieser irrigen Annahme geschlossen hat. Damit bejaht das Appellationsgericht eine Täuschung (Art. 28 OR) von Seiten der Beschwerdeführerin.
Bei der Berechnung der Nachzahlung stützt sich das Appellationsgericht auf sein vorangehendes Urteil vom 26. März 2014. Es heisst die Berufung im Umfang von CHF 86'176 gut. Dieser Betrag entspricht den zwei Monatslöhnen April/Mai 2009, inklusive Pensionskassenbeiträgen. Entsprechend verurteilt das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin erneut, der Beschwerdegegnerin CHF 208'276 nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. Juni 2009 sowie CHF 4'875 nebst Zins zu 5 Prozent seit 30. November 2009 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'400 zu tragen. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 13'000 plus acht Prozent MWST von CHF 1'040 zu bezahlen.
Appellationsgerichtsentscheid ZB.2013.33 (AG.2015.796) vom 26.10.2015
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Arbeitgeberin gut
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Appellationsgericht Art. 8 ZGB, Art. 55 ZPO und Art. 9 BV verletzt hat. Es habe ohne jeglichen Beweis eine Täuschung seitens der Beschwerdeführerin angenommen. Eine falsche Erklärung bezüglich der Praxisänderung der Abgangsentschädigungen sei bestritten und nicht bewiesen worden. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Oktober 2015 aufzuheben, so dass sie keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin schulde. Die ursprüngliche Klage der Arbeitnehmerin auf Nachzahlungen sei vollumgänglich abzuweisen.
Wie das Bundesgericht festhält, hat die Beschwerdegegnerin vor dem Appellationsgericht tatsächlich nicht beweisen können, dass die Beschwerdeführerin von einer generellen Abschaffung der Abfindungspraxis gesprochen hatte. Laut Bundesgericht kann der Beschwerdeführerin keine absichtliche Täuschung nachgewiesen werden. Das Appellationsgericht hätte also ohne jeglichen Beweis nicht leichthin eine Täuschung annehmen dürfen.
Gemäss Bundesgericht ist die Auflösungsvereinbarung, in der keine Abgangsentschädigung für die Beschwerdegegnerin vorgesehen ist, gültig. Es lässt deshalb offen, ob die auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Ansprüche der Beschwerdegegnerin begründet gewesen wären. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Arbeitgeberin gut.
Die Gerichtskosten von CHF 800 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie hat zudem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500 zu entschädigen. Das Appellationsgericht hat die Kosten des kantonalen Verfahrens neu festzusetzen.
Bundesgerichtsentscheid 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016
Wie das Bundesgericht festhält, hat die Beschwerdegegnerin vor dem Appellationsgericht tatsächlich nicht beweisen können, dass die Beschwerdeführerin von einer generellen Abschaffung der Abfindungspraxis gesprochen hatte. Laut Bundesgericht kann der Beschwerdeführerin keine absichtliche Täuschung nachgewiesen werden. Das Appellationsgericht hätte also ohne jeglichen Beweis nicht leichthin eine Täuschung annehmen dürfen.
Gemäss Bundesgericht ist die Auflösungsvereinbarung, in der keine Abgangsentschädigung für die Beschwerdegegnerin vorgesehen ist, gültig. Es lässt deshalb offen, ob die auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Ansprüche der Beschwerdegegnerin begründet gewesen wären. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Arbeitgeberin gut.
Die Gerichtskosten von CHF 800 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie hat zudem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500 zu entschädigen. Das Appellationsgericht hat die Kosten des kantonalen Verfahrens neu festzusetzen.
Bundesgerichtsentscheid 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016