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- 1 Décision 2014
Sexuelle Belästigung einer Auszubildenden in einer Bäckerei
Der Lehrvertrag einer Lernenden in einer Bäckerei wird zwei Monate vor Ablauf fristlos aufgelöst. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Entschädigung, da sie von ihrem Lehrmeister sexuell belästigt worden sei. Die Kündigung sei erfolgt, weil sie sich nun zum ersten Mal gewehrt habe. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Angestellte (Lernende) einer Bäckerei wendet sich an die Schlichtungsbehörde, nachdem ihr vom Arbeitgeber zwei Monate vor Ablauf des Lehrvertrags fristlos gekündigt worden ist. Sie fordert in erster Linie die Bezahlung von zwei Monatslöhnen, auf welche sie bei ordentlicher Beendigung des befristeten Lehrverhältnisses Anspruch gehabt hätte. In zweiter Linie macht sie sowohl eine Entschädigung in Höhe von einem Monatslohn wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung nach Obligationenrecht als auch eine Entschädigung im Umfang eines Meridianlohnes wegen sexueller Belästigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 geltend. Sie begründet ihre Forderungen damit, dass ihr Lehrmeister sie während der gesamten Dauer des Lehrverhältnisses sexuell belästigt hätte (Berührungen u.a. am Gesäss) und dass die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, weil sie sich (erstmals) zur Wehr setzte.
Keine
Bezüglich der geforderten Lohnzahlung sowie Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zeigte sich der Gesuchgegner vollumfänglich vergleichsbereit. Aufgrund der seinerseits bestrittenen sexuellen Belästigung war er aber nicht bereit, eine Entschädigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz zu bezahlen. Die Schlichtungsbehörde händigte den Parteien einen Urteilsvorschlag aus, welcher den Gesuchgegner zu einer Zahlung von 2‘400 Franken brutto sowie einer Entschädigung von 3‘000 Franken netto verpflichtet. Der Urteilsvorschlag wurde sodann vom Gesuchgegner fristgerecht abgelehnt, womit der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt wurde.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 16 (2014).
Keine
Bezüglich der geforderten Lohnzahlung sowie Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zeigte sich der Gesuchgegner vollumfänglich vergleichsbereit. Aufgrund der seinerseits bestrittenen sexuellen Belästigung war er aber nicht bereit, eine Entschädigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz zu bezahlen. Die Schlichtungsbehörde händigte den Parteien einen Urteilsvorschlag aus, welcher den Gesuchgegner zu einer Zahlung von 2‘400 Franken brutto sowie einer Entschädigung von 3‘000 Franken netto verpflichtet. Der Urteilsvorschlag wurde sodann vom Gesuchgegner fristgerecht abgelehnt, womit der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt wurde.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 16 (2014).