Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2014
Entrée en force
oui
Berne Cas 103

Sexuelle Belästigung und fristlose Kündigung einer Lernenden

Die Auszubildende im Sozial- und Gesundheitswesen macht geltend, von ihrem Vorgesetzen sexuell belästigt worden zu sein und verlangt eine Entschädigung von 26‘000 Franken. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 6‘750 Franken.

Historique de la procédure

09.09.2014
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitete zunächst als Praktikantin und anschliessend als Lernende in einem Unternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens. Nachdem sie durch einen ihrer Vorgesetzten während mehrerer Monate sexuell belästigt worden sei, kündigte sie mit Einverständnis des Mittelschul- und Berufsbildungsamts das Lehrverhältnis fristlos. Im Schlichtungsgesuch verlangt die Gesuchstellerin eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) von rund 26‘000 Franken netto, unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt. Der betroffene Vorgesetzte bestreitet die Vorwürfe.

Keine

Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich, wonach sich der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin einen Betrag von 6‘750 Franken netto zu bezahlen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 18 (2014).