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Diskriminierende Aufgabenzuteilung für eine teilzeitlich angestellte Sachbearbeiterin
Die mit einem 70 Prozent Pensum angestellte Sachbearbeiterin in der öffentlichen Verwaltung gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, innerhalb ihres Teams durch die Zuteilung der Fälle überproportional belastet zu sein. Darin erblickt sie eine Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2). Sie verlangt unter anderem die Feststellung und Beseitigung der Diskriminierung und die Versetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich der Gesuchgegnerin. Die Schlichtungsstelle gelangt zum Ergebnis, dass eine Ungleichbehandlung von Teilzeitangestellten nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.Historique de la procédure
Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Mit Gesuch vom 12. November 2013 stellt die Gesuchstellerin die Begehren um Feststellung und Beseitigung einer Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 lit. c), auf Lohnnachzahlung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 lit. d), Gewährung eines dreimonatigen bezahlten Urlaubs sowie Anstellung in einem anderen Tätigkeitsbereich bei der gleichen Arbeitgeberin. Sie führt als Begründung aus, dass ihr am 26. September 2013 an einem Gespräch eine Bewährungsfrist auferlegt worden sei, welche zurzeit noch laufe. Als Grund habe die Gesuchgegnerin angegeben, sie habe sich bei Arbeitskollegen zu oft über ihre Arbeitsbelastung beschwert. Sie habe mit 70 Prozent das tiefste Pensum innerhalb ihres Teams und werde durch Fallzuteilung überproportional belastet. Im Jahr 2009 sei ihr eine Lohnerhöhung verweigert worden aufgrund schlechter Bewertung im Mitarbeitergespräch. Sie habe während der gesamten Zeit immer wieder um Hilfe gebeten, z.B. um einen Teamwechsel. Die Gesuchgegnerin habe aber nichts unternommen.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 beschreibt die Gesuchgegnerin ihre internen Arbeitsabläufe ausführlich und bestreitet eine Ungleichbehandlung von Teilzeitangestellten. Die Fallzuteilungen erfolgten nach einem festen Verteilschlüssel.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung erscheinen beide Parteien persönlich. Die Schlichtungsstelle kann eine Ungleichbehandlung von Teilzeitangestellten in gewissen Bereichen nicht völlig ausschliessen. Sie unterbreitet den Parteien aufgrund der speziellen Situation des Arbeitsverhältnisses in Bewährungsfrist einen Vergleich zur konstruktiven Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und zur Ermöglichung eines Arbeitsplatzwechsels der Gesuchstellerin. Die Parteien nehmen den Vergleich mit einer Widerrufsfrist an. Der Vergleich wird nicht widerrufen und ist damit rechtskräftig.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2013.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 beschreibt die Gesuchgegnerin ihre internen Arbeitsabläufe ausführlich und bestreitet eine Ungleichbehandlung von Teilzeitangestellten. Die Fallzuteilungen erfolgten nach einem festen Verteilschlüssel.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung erscheinen beide Parteien persönlich. Die Schlichtungsstelle kann eine Ungleichbehandlung von Teilzeitangestellten in gewissen Bereichen nicht völlig ausschliessen. Sie unterbreitet den Parteien aufgrund der speziellen Situation des Arbeitsverhältnisses in Bewährungsfrist einen Vergleich zur konstruktiven Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und zur Ermöglichung eines Arbeitsplatzwechsels der Gesuchstellerin. Die Parteien nehmen den Vergleich mit einer Widerrufsfrist an. Der Vergleich wird nicht widerrufen und ist damit rechtskräftig.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2013.