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- 1 Décision 2014
Kündigung während der Probezeit infolge Schwangerschaft nicht diskriminierend
Die Grafikerin im Sozial- und Gesundheitswesen ersucht die Personalleiterin und ihren Vorgesetzten um einen Termin, um über etwas Wichtiges zu sprechen; sie hatte vor, über ihre Schwangerschaft informieren. Am gleichen Tag wird sie von der Personalleiterin zu einem Gespräch gebeten und erhält die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, die Kündigung sei diskriminierend wegen der Schwangerschaft erfolgt (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2). Die Gesuchgegnerin bringt vor, die Kündigung wegen ungenügender Arbeitsleistungen und ohne Kenntnis über die Schwangerschaft ausgesprochen zu haben. Die Schlichtungsstelle erachtet den Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwangerschaft als nicht glaubhaft gemacht und stellt der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus.Historique de la procédure
Der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung ausgestellt
Mit Gesuch vom 9. Mai 2014 stellte die Gesuchstellerin das Begehren um Bezahlung einer Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung. Sie führte als Begründung aus, dass ihr schon beim Vorstellungsgespräch Ende Dezember 2013 Fragen nach ihrer Familienplanung gestellt worden seien. Nach erfolgter Anstellung sei sie von ihrem Vorgesetzten im Februar 2014 darauf angesprochen worden, dass ihre Arbeitskleidung zu freizügig sei. Am 18. März 2014 habe sie eine E-Mail an die Personalleiterin und ihren Vorgesetzten geschrieben und um ein Gespräch gebeten, um etwas Wichtiges mitzuteilen. Sie habe vorgehabt, die beiden Personen über ihre bestehende Schwangerschaft zu informieren. Sie habe keine Antwort auf Ihre E-Mail erhalten, sei aber am Mittag telefonisch von der Personalleiterin zu einem Gespräch am gleichen Tag aufgeboten worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei ihr gekündigt worden.
Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 führte die Gesuchsbeklagte aus, dass die Kündigung während der Probezeit und im Unwissen über die bestehende Schwangerschaft ausgesprochen worden sei. Kündigungsgründe seien vielmehr die ungenügende Arbeitsleistung und das Verhalten der Gesuchstellerin gewesen. Sie sei mehrmals in persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen worden. Sie habe den Dresscode nicht eingehalten, habe ihren Arbeitsplatz nicht aufgeräumt und sei nicht pünktlich zu Terminen erschienen.
An der Verhandlung vom 14. Juli 2014 erschienen beide Parteien persönlich. Sie wurden von der Schlichtungsstelle befragt.
Keine
Der Gesuchstellerin gelang es vor der Schlichtungsstelle nicht glaubhaft zu machen, dass die Kündigung infolge Schwangerschaft erfolgt war. Insbesondere konnte sie die besagte E-Mail vom 18. März 2014 nicht vorlegen. Die Gesuchsbeklagte hingegen konnte mit Arbeitszeitnachweisen insbesondere die Nichteinhaltung der Arbeitszeiten belegen. Aufgrund dieser Umstände wurde der Gesuchstellerin direkt die Klagebewilligung ausgestellt.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2014.
Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 führte die Gesuchsbeklagte aus, dass die Kündigung während der Probezeit und im Unwissen über die bestehende Schwangerschaft ausgesprochen worden sei. Kündigungsgründe seien vielmehr die ungenügende Arbeitsleistung und das Verhalten der Gesuchstellerin gewesen. Sie sei mehrmals in persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen worden. Sie habe den Dresscode nicht eingehalten, habe ihren Arbeitsplatz nicht aufgeräumt und sei nicht pünktlich zu Terminen erschienen.
An der Verhandlung vom 14. Juli 2014 erschienen beide Parteien persönlich. Sie wurden von der Schlichtungsstelle befragt.
Keine
Der Gesuchstellerin gelang es vor der Schlichtungsstelle nicht glaubhaft zu machen, dass die Kündigung infolge Schwangerschaft erfolgt war. Insbesondere konnte sie die besagte E-Mail vom 18. März 2014 nicht vorlegen. Die Gesuchsbeklagte hingegen konnte mit Arbeitszeitnachweisen insbesondere die Nichteinhaltung der Arbeitszeiten belegen. Aufgrund dieser Umstände wurde der Gesuchstellerin direkt die Klagebewilligung ausgestellt.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2014.