Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2001 - 2002
Entrée en force
oui
Zurich Cas 69

Diskriminierende Kündigung einer Personalverantwortlichen

Eine Personalverantwortliche geht eine Liebesbeziehung mit einem Mitglied der Geschäftsleitung ein. Weil dies mit einer Vertrauensposition nicht vereinbar sei, wird ihr gekündigt. Daraufhin macht sie vor der Schlichtungsstelle diskriminierende Kündigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 geltend und verlangt eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Die Firma lenkt in der Schlichtungsverhandlung zunächst ein, widerruft aber die Einigung im Nachhinein. Erst vor Bezirksgericht kommt dann ein Vergleich zustande. Die Firma zahlt der Entlassenen eine Entschädigung.

Historique de la procédure

31.08.2001
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Personalverantwortliche begründet ihre Klage damit, ihr sei allein aufgrund der persönlichen Beziehung zu einem Geschäftsleitungsmitglied gekündigt worden. Dieser Grund sei per Aushang im ganzen Unternehmen publik gemacht worden. Dass trotz ihrer allseits geschätzten Arbeitsleistung ohne ein vorgängiges Gespräch einfach ihr als Frau gekündigt wurde und dies noch der ganzen Belegschaft mitgeteilt wurde, habe sie schwer getroffen und ihre Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt. Die Arbeitgeberseite verneint eine Diskriminierung. Die Kündigung sei aufgrund der Vertrauensposition gerechtfertigt gewesen. Da die Personalverantwortliche weniger lang im Betrieb gearbeitet habe, einfacher zu ersetzen gewesen sei und auch leichter wieder eine Stelle habe finden können, sei nur sie entlassen worden.

Nachdem die Firma der Personalverantwortlichen keinerlei Pflichtverletzung vorwirft, ist die Kündigung in den Augen der Schlichtungsstelle klar missbräuchlich und diskriminierend. Angesichts der Begleitumstände scheint ihr eine Entschädigung von vier Monatslöhnen als gerechtfertigt.

Die Parteien schliessen auf dieser Basis einen Vergleich mit einem Widerrufsvorbehalt. Die Firma will nämlich abklären, ob das involvierte Geschäftsleitungsmitglied bereit sei, einen Teil der Entschädigungsúzahlung zu übernehmen. Die Einigung wird von der Firma tatsächlich widerrufen. Also muss die Schlichtungsstelle das Verfahren zuletzt wegen Nichteinigung abschreiben.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/3
24.06.2002
Das Bezirksgericht Dielsdorf erzielt einen Vergleich
Dem Bezirksgericht gelingt es, doch noch eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Firma zahlt ihrer Personalverantwortlichen eine Entschädigung von 18'000 Franken und stellt ihr ein Arbeitszeugnis aus. Sie verzichtet im Gegenzug auf eine zusätzliche Prozessentschädigung.

BG Dielsdorf CG010037