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Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft – Kinderbetreuerin hat Kündigung nicht fristgerecht angefochten
Die Kinderbetreuerin erfährt kurz vor Antritt einer neuen Stelle von ihrer Schwangerschaft und informiert ihre neue Arbeitgeberin eine Woche nach Arbeitsbeginn. Daraufhin findet eine Besprechung mit der Arbeitgeberin statt und die Gesuchstellerin erhält die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und mach geltend, die Kündigung sei diskriminierend aufgrund ihrer Schwangerschaft erfolgt (Gleichstellungsgesetz Art. 3); sie verlangt eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). An der Schlichtungsverhandlung wird klar, dass die Gesuchstellerin die Kündigung nicht vor Ende der Kündigungsfrist angefochten hatte, wie dies nach Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 3 jedoch verlangt ist, um Entschädigungsansprüche stellen zu können. Dennoch einigen sich die Parteien auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Mit Gesuch vom 7. Oktober 2014 stellte die Gesuchstellerin das Begehren um Bezahlung einer Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Sie führte aus, dass sie mit Arbeitsvertrag vom 3./4. Juli 2014 per 1. September 2014 angestellt worden sei mit einer Probezeit von einem Monat. Mitte Juli habe sie ihre Schwangerschaft festgestellt und sich Gedanken gemacht, wie sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin reagieren solle. Nach Besprechung mit ihrer Frauenärztin habe sie sich dazu entschlossen, der Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft mitzuteilen, was sie am 8. September 2014 dann auch gemacht habe. Am 22.09.2014 habe dann eine Besprechung mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Sie sei nach ihren Vorstellungen bezüglich Mutterschaftsurlaub und Weiterbeschäftigung gefragt worden. Am 25. September 2014 sei ihr gekündigt worden.
Mit Stellungnahme vom 10. November 2014 führte die Gesuchgegnerin aus, dass die Gesuchstellerin keine Ansprüche habe, weil sie während der Kündigungsfrist keine Einsprache erhoben habe (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 3). Trotzdem wolle sie zu den Kündigungsgründen Stellung nehmen. Bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs habe man der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass es unabdingbar sei, dass sie das vereinbarte 80 Prozent Pensum während längerer Zeit leisten könne, damit die betreuten Kinder eine feste Bezugsperson hätten. Bei der Besprechung des Mutterschaftsurlaubs und der Weiterbeschäftigung habe die Gesuchstellerin geäussert, sie plane eine Abwesenheit von einem Jahr und eine Weiterbeschäftigung nur als Springerin, keinesfalls aber zu 80 Prozent. Auf der Grundlage dieser divergierenden Vorstellungen hätte die Gesuchgegnerin eine wirtschaftliche Entscheidung treffen müssen und sich für die Kündigung entschieden.
An der Verhandlung vom 25. November 2014 erschienen beide Parteien persönlich. Sie wurden von der Schlichtungsstelle befragt.
Keine
Es bestätigte sich, dass die Gesuchstellerin mangels Einsprache während der Kündigungsfrist den Anspruch auf Entschädigung bereits aus formellen Gründen nicht durchsetzen könnte. Aufgrund der Ausführungen der Parteien wurde bei der Schlichtungsstelle der Eindruck hervorgerufen, dass beide Parteien eigentlich hätten eine Lösung finden wollen, aber sich gegenseitig ihre Vorstellungen nicht klar kommuniziert haben. Beide Parteien brachten einander Verständnis entgegen, weshalb sie an der Verhandlung dann auch einen Vergleich abschlossen, gemäss welchem die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung bezahle.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 4/2014.
Mit Stellungnahme vom 10. November 2014 führte die Gesuchgegnerin aus, dass die Gesuchstellerin keine Ansprüche habe, weil sie während der Kündigungsfrist keine Einsprache erhoben habe (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 3). Trotzdem wolle sie zu den Kündigungsgründen Stellung nehmen. Bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs habe man der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass es unabdingbar sei, dass sie das vereinbarte 80 Prozent Pensum während längerer Zeit leisten könne, damit die betreuten Kinder eine feste Bezugsperson hätten. Bei der Besprechung des Mutterschaftsurlaubs und der Weiterbeschäftigung habe die Gesuchstellerin geäussert, sie plane eine Abwesenheit von einem Jahr und eine Weiterbeschäftigung nur als Springerin, keinesfalls aber zu 80 Prozent. Auf der Grundlage dieser divergierenden Vorstellungen hätte die Gesuchgegnerin eine wirtschaftliche Entscheidung treffen müssen und sich für die Kündigung entschieden.
An der Verhandlung vom 25. November 2014 erschienen beide Parteien persönlich. Sie wurden von der Schlichtungsstelle befragt.
Keine
Es bestätigte sich, dass die Gesuchstellerin mangels Einsprache während der Kündigungsfrist den Anspruch auf Entschädigung bereits aus formellen Gründen nicht durchsetzen könnte. Aufgrund der Ausführungen der Parteien wurde bei der Schlichtungsstelle der Eindruck hervorgerufen, dass beide Parteien eigentlich hätten eine Lösung finden wollen, aber sich gegenseitig ihre Vorstellungen nicht klar kommuniziert haben. Beide Parteien brachten einander Verständnis entgegen, weshalb sie an der Verhandlung dann auch einen Vergleich abschlossen, gemäss welchem die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung bezahle.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 4/2014.